Rechtswörterbuch

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Drittanfechtungsklage

 Normen 

§ 42 VwGO

 Information 

Sonderfall der Anfechtungsklage im öffentlichen Recht. Der Kläger wendet sich nicht als Adressat gegen einen Verwaltungsakt, sondern als betroffener Dritter.

Beispiel:

Ein Bürger wendet sich gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung.

Besondere Probleme bereitet in diesen Fällen die Klagebefugnis. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn der Kläger sich auf die Verletzung einer Norm beruft, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist. Bei möglichen Grundrechtsverletzungen muss der Eingriff schwer und unerträglich sein.

 Siehe auch 

Beweislast im Verwaltungsprozess

Grundrechte