Deskriptive Tatbestandsmerkmale
Gesetzlich nicht geregelt.
Tatbestandsmerkmale, die allein durch die sinnliche Wahrnehmung erfasst werden können.
Beispiel:
Wegnehmen, Sache, Mensch.
Tatbestandsmerkmale werden in deskriptive und normative unterschieden.
Die Unterscheidung ist insbesondere im Strafrecht bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsatzes bedeutsam:
Der Täter handelt bezüglich eines deskriptiven Tatbestandsmerkmals vorsätzlich, wenn er Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten hat und den natürlichen Sinngehalt des deskriptiven Tatbestandsmerkmals erfasst.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat sich der Täter bei der Begehung der Tat in einem Tatbestandsirrtum befunden und kann nicht wegen der vorsätzlichen Tatbegehung verurteilt werden.