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Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DepV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Deponien und Langzeitlager
(Deponieverordnung - DepV)

Vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) 1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Teil 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Teil 2 
Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien 
  
Errichtung3
Organisation und Personal4
Inbetriebnahme5
Voraussetzungen für die Ablagerung6
Nicht zugelassene Abfälle7
Annahmeverfahren8
Handhabung der Abfälle9
Stilllegung10
Nachsorge11
Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen12
Information und Dokumentation13
  
Teil 3 
Verwertung von Deponieersatzbaustoffen 
  
Grundsätze14
Einsatzbereiche und Zuordnung15
Inverkehrbringen von Abfällen16
Annahmeverfahren und Dokumentation17
  
Teil 4 
Sonstige Vorschriften 
  
Sicherheitsleistung18
Antrag, Anzeige19
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung20
Behördliche Entscheidungen21
Öffentliche Bekanntmachung21a
Überprüfung behördlicher Entscheidungen22
Überwachungspläne, Überwachungsprogramme22a
  
Teil 5 
Langzeitlager 
  
Errichtung und Betrieb23
Stilllegung und Nachsorge24
  
Teil 6 
Schlussvorschriften 
  
In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien25
In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien26
Ordnungswidrigkeiten27
  
Anhänge 
  
Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III
(zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)
Anhang 1
Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein
(zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2)
Anhang 2
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
(zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
Anhang 3
Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen)
(zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)
Anhang 4
Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb
(zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1)
Anhang 5
Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern
(zu § 23 Absatz 2 Satz 1)
Anhang 6
1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.