Rechtswörterbuch

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Bundesregierung

 Normen 

Art. 62 ff GG

GO Breg

LobbyRG

 Information 

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern . Sie ist ein selbstständiges Verfassungsorgan, ihr obliegt die oberste Leitung und Führung der Innen- und Außenpolitik des Bundes. Dazu gehört das Gesetzesinitiativrecht aus Art. 76 Abs. 1 GG und das Recht zum Erlass von Rechtsverordnung aus Art. 80 Abs. 1 GG.

Die Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber der Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit gehört zu den Wesensmerkmalen eines demokratischen Staatswesens. In zunehmendem Maße verstärkt sich jedoch das Unbehagen der Öffentlichkeit gegenüber den Tätigkeiten und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertretern auf die Politik. Mit dem Begriff des "Lobbyismus" werden in der öffentlichen Wahrnehmung vornehmlich illegitime Einflussversuche partikularer Interessenorganisationen und ihrer Vertreter verbunden.

Mit dem Lobbyregistergesetz wird eine Registrierungspflicht für Personen eingeführt, die eine Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag und/oder der Bundesregierung ausüben und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken. Gleichzeitig besteht eine Verpflichtung dieser Interessenvertreter, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht. Für Verstöße gegen die Registrierungspflicht wurde ein Ordnungswidrigkeitstatbestand geschaffen.

 Siehe auch 

Gesetzesinitiative