Bürogemeinschaft
Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte oder anderer Angehöriger der rechts-, steuer-oder wirtschaftsberatender Berufsgruppen zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der gemeinsamen Nutzung einer Büroausstattung und/oder des Büropersonals.
Jeder Rechtsanwalt arbeitet selbstständig, lediglich die Büroräume, das Personal u.Ä. werden gemeinsam genutzt. Wenn auf dem Briefkopf die Namen der in Bürogemeinschaft arbeitenden Rechtsanwälte genannt werden, so muss dem der Zusatz "Bürogemeinschaft" o.Ä. zugefügt sein. Andernfalls wird der Rechtsschein einer Sozietät gesetzt.
Im Gegensatz zur Sozietät ist die Bürogemeinschaft wie folgt gekennzeichnet:
Der Vertrag wird nur mit dem jeweiligen Rechtsanwalt geschlossen.
Es besteht keine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Vertragspartnern.
Zur Umwandlung einer Bürogemeinschaft in eine Mitunternehmerschaft nach dem Einkommensteuergesetz ist ein einheitliches Auftreten nach außen nicht ausreichend (BFH 14.04.2005 - XI R 82/03).
Die Bürogemeinschaft ist in der rechtsanwaltlichen Berufsordnung sowie der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht gesondert geregelt. Lediglich die § 59a BRAO und § 33 BORA bestimmen, dass die Regelungen der beruflichen Zusammenarbeit auch für Bürogemeinschaften gelten.
Bei dem Bürogemeinschaftsvertrag handelt es sich um eine Mischung aus einem Gesellschafts-, Miet- und Dienstvertrag.
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BFH 14.04.2005 - XI R 82/03 (Abgrenzung Bürogemeinschaft/Praxisgemeinschaft zur Gemeinschaftspraxis )
BGH 29.09.2003 - AnwZ B 24/00 (Zulässigkeit der Bürogemeinschaft zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater)
Deckenbrok: Sozietät und Bürogemeinschaft - berufsrechtlich gebotene Gleichbehandlung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3529
Hartung/Scharmer: Bürogemeinschaft für Rechtsanwälte; 1. Auflage 2010
