Bürgerentscheid
Baden-Württemberg: § 21 GemO,BW
Bayern: § 18a GO,BY
Berlin: Art 3 VvB
Brandenburg: § 15 BbgKVerf
Bremen: § 69 ff. BremLBO,HB
Hamburg: § 32 BezVG
Hessen: § 8b HGO
Mecklenburg-Vorpommern: § 20 KV M-V
Niedersachsen: § 33 NKomVG
Nordrhein-Westfalen: § 26 GO NRW
Rheinland-Pfalz: § 17a GemO,RP
Saarland: § 21a KSVG,SL
Sachsen: § 24 f. SächsGemO
Sachsen-Anhalt: § 26 KVG LSA
Schleswig-Holstein: § 16g GO,SH
Thüringen: § 17 ThürKO
Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene.
Als Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide werden die in den Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer verankerten Mitbestimmungsverfahren der Bürger der jeweiligen Gemeinde bezeichnet. Dabei ist zu unterscheiden:
Beim Bürgerentscheid, d.h. der Abstimmung aller Wahlberechtigten einer kommunalen Gebietskörperschaft (Stadt, Gemeinde, Landkreis, Gemeindebezirk) über eine kommunale Sachfrage, können Betroffene gegen den erklärten Willen der gewählten Repräsentanten (Ratsmitglieder, Kreistagsabgeordnete) entscheiden.
Beim Bürgerbegehren, d.h. dem Antrag der Bürgerinnen und Bürger, eine bestimmte kommunalpolitische Sachfrage zum Bürgerentscheid zu stellen, können Betroffene gegen den Willen der gewählten Repräsentanten ein Thema zum Diskussions- und gegebenenfalls zum Abstimmungsgegenstand machen.
Gegenstand eines Bürgerbegehrens / eines Bürgerentscheids kann nur eine Sachentscheidung in einer Selbstverwaltungsangelegenheit einer Gemeinde sein. Eine resolutionsartige Meinungskundgabe erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Die Voraussetzungen zur Einleitung eines Bürgerbegehrens / eines Bürgerentscheids sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. In allen Bundesländern hat ein bestimmter Prozentsatz der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde das Bürgerbegehren zu unterschreiben, wobei auch die jeweils geforderten Prozentsätze unterschiedlich ausgestaltet sind (eine Übersicht findet sich unter http://mehr-demokratie.de/bb_regeln.html). In einigen Bundesländern sind Bürgerbegehren / Bürgerentscheide zudem über bestimmte Bereiche der gemeindlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, so ist z.B. gemäß § 26 GO NRW die Durchführung eines Bürgerbegehrens über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig.
Äußerungen des Oberbürgermeisters zum Bürgerentscheid:
Das Verwaltungsgericht Köln hat öffentliche Äußerungen des Oberbürgermeisters zum Bürgerentscheid für zulässig erklärt:
"Seine Kompetenz, sich zu dem Bürgerentscheid zu äußern, ergibt sich aus den §§ 40, 41 GO NRW. Nach diesen Vorschriften ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, und der Oberbürgermeister ist Mitglied und Vorsitzender des Rates. Ihm obliegt die Vertretung und Repräsentation des Rates. Angesichts dessen gehört es zu seinen Aufgaben, Beschlüsse des Rates in der Öffentlichkeit zu vertreten und zu verteidigen" (VG Köln 18.04.2017 - 4 L 1613/17).
Selbstverwaltung der Gemeinden
VGH Baden-Württemberg 08.04.2011 - 1 S 303/11 (Frist für Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinerats)
OVG Nordrhein-Westfalen 19.03.2004 - 15 B 522/04 (einstweilige Anordnung zum Erlass einer Entscheidungssperre)
OVG Nordrhein-Westfalen 23.04.2002 - 15 A 5594/00 (Bürgerbegehren nur über Sachentscheidung über Angelegenheit einer Gemeinde)
http://www.buergerbegehren.de (Informationsseiten über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im deutschen Kommunalrecht)
Allesch: Bayerischer Bürgerentscheid und Fachplanungsrecht; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2018, 181
Dressel: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Hamburger Bezirken; Dissertation 2003
Heimlich: Die allgemeine Leistungsklage zur Durchsetzung eines Bürgerbegehrens; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 1999, 1029
Heinz/Wilhelm: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in bauplanungsrechtlichen Fragen in Hessen; Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen - LKRZ 2011, 246
Hofmann: Neuregelungen zu Bürgerbegehren und rechtstatsächliche Wirkungen; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter - NWVBl. 2009, 41
Meyer: Rechtsschutz bei kommunalen Bürgerbegehren und -entscheiden; NVwZ 2003, 183
Schmidt: Die Entwicklung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid seit 2016; Kommunaljurist - KommJur 2018, 165