Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Buchpreisbindung

 Normen 

BPreisBG

 Information 

Gesetzliche Regelung zur Fixierung eines Endpreises für Buchprodukte.

Bei der Rechtsgrundlage für die Buchpreisbindung ist wie folgt zu unterscheiden:

Buchprodukte unterliegen in vielen Ländern der Europäischen Union einer Buchpreisbindung. Durch die Buchpreisbindung sollen Dumpingpreise einzelner Großanbieter vermieden und die Existenz von Buchhändlern auch in kleineren Orten sichergestellt werden. Eine Übersicht, in welchen EU-Ländern eine Buchpreisbindung besteht, kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Buchpreisbindung%20Fago.pdf

Gemäß § 3 BPreisBG unterliegen auch grenzüberschreitende gewerbs- oder geschäftsmäßige Buchverkäufe an Letztabnehmer in Deutschland der Preisbindung. Elektronische Bücher als Substitut für Bücher unterliegen denselben EU-rechtlichen Anforderungen wie gedruckte Bücher. Die Aufnahme des grenzüberschreitenden Verkaufs an Letztabnehmer in Deutschland ist EU-rechtlich zulässig. Rechtlich werden inländische und grenzüberschreitende Verkäufe von Büchern gleich behandelt. Die Wareneinfuhr wird nicht behindert.

Gemäß § 5 BPreisBG ist der Verlag oder der Importeur bei der Neuerscheinung von Büchern zur Festsetzung eines auch die Umsatzsteuer einschließenden Endpreises verpflichtet.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich gemäß § 2 BPreisBG neben Büchern im herkömmlichen Sinne auch auf

  • Musiknoten,

  • kartographische Produkte,

  • Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren,wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind.

    Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Marktbeteiligten wurde zum 01.09.2016 die Erfassung von elektronischen Büchern in die Buchpreisbindung ausdrücklich geregelt. Der Preisbindung unterliegende elektronische Bücher werden zum dauerhaften Zugriff angeboten und sind unter Würdigung aller Umstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen. Es ist nicht erforderlich, dass sie auch in gedruckter Form vorliegen. Elektronische Bücher, die nicht als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind, wie beispielsweise von den Autoren selbst unter Nutzung spezialisierter Plattformen veröffentlichte elektronische Bücher, fallen nicht unter die Preisbindung. Auch muss der Nutzer dauerhaft das Recht erwerben, das elektronische Buch zu lesen, da dies mit dem Verkauf des Buches vergleichbar ist. Ein temporärer Zugriff z.B. über einen monatlichen Mietpreis wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8043) nicht von der Preisbindung erfasst. Physische oder elektronische Hörbücher sind als Tonträger weiterhin weder Bücher noch buchnahe Produkte im Sinne des Gesetzes.

  • kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.

Die Buchpreisbindung besteht in den folgenden Fällen nicht:

  • in den in § 7 BPreisBG aufgeführten Ausnahmen, z.B.

    • bei dem Verkauf von Mängelexemplaren

    • bei dem Verkauf an Verleger, Importeure, Buchändler und ihre Angestellten für ihren Eigenbedarf

    • bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht

    • im Rahmen eines Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung

      Voraussetzung ist, dass der Räumungsverkauf auf höchstens dreißig Tage begrenzt ist, die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen der schließenden Buchhandlung stammen und sie dem Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.

  • gemäß § 8 Abs. 1 BPreisBG durch Beendigung der Preisbindung durch eine Erklärung des Verlages bzw. des Importeurs für Bücher, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt

  • gemäß § 8 Abs. 2 BPreisBG ohne Beachtung der 18-Monats-Frist nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums durch eine Erklärung des Verlages bzw. des Importeurs für

    • Bücher die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen

    • Bücher, deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert

  • gebrauchte Bücher

Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH 23.07.2015 - I ZR 83/14).

Der Buchpreisbindung unterliegen nicht nur gewerbsmäßig handelnde Buchverkäufer. Ausreichend ist nach dem Normtext schon ein "geschäftsmäßiges" Handeln. Geschäftsmäßig handelt, wer (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht) die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Dies ist der Fall, wenn eine Privatperson innerhalb von sechs Wochen 48 als "neu", "völlig neu", "originalverpackt" oder "ungelesen" bezeichnete Bücher (Rezensionsexemplare) auf der Internetplattform "Ebay" zur Versteigerung anbietet. Letztabnehmer ist nur derjenige, der Bücher zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt, also nur der Nutzer bzw. Endkunde, der das Buch zu eigenen Gebrauchszwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe erwirbt. Dagegen ist als Letztverkäufer und nicht als Letztabnehmer derjenige anzusehen, der die Bücher von Verlagen unentgeltlich zu Rezensionszwecken erhält und sodann zum Verkauf bzw. zur Versteigerung anbietet, weil diese Bücher nicht zuvor wenigstens einmal entgeltlich erworben wurden (OLG Frankfurt am Main 15.06.2004 - 11 U 18/04).

Die Buchpreisbindung erfasst nicht nur den Verkauf unter dem vom Verlag vorgegebenen Preis, sondern auch sonstige Formen eines Substituts für einen Preisnachlass:

  • Wer im Zusammenhang mit preisbindungsfreien Geschäften Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, an Letztverbraucher abgibt, ohne dass ihm bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist, verstößt gegen die Buchpreisbindung (BGH 23.07.2015 - I ZR 83/14).

  • Der Buchhändler gewährt einen unzulässigen Preisnachlass, wenn er im Rahmen einer Werbeaktion an seine Kunden ausgegebenen Bonus-Gutscheine beim Kauf preisgebundener Bücher auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anrechnet (OLG Frankfurt am Main 28.01.2014 - 11 U 93/13).

  • Nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 20.07.2004 - 11 U Kart 2/04 verstößt es gegen die Buchpreisbindung, beim Verkauf preisgebundener Bücher Bonuspunkte auf den Kaufpreis anzurechnen.

  • Der von dem Verleger festgesetzte Endpreis ist der beim Bücherkauf sogleich zu entrichtende Barzahlungspreis. Die Einräumung eines Barzahlungsrabatts ist ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung (BGH 24.06.2003 - KZR 32/02).

 Siehe auch 

Verlagserzeugnispreisbindung

http://www.preisbindungsgesetz.de (Informationsplattform der Preisbindungstreuhänder)