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Bruchteilsgemeinschaft

 Normen 

§§ 741 - 758 BGB

 Information 

1. Allgemein

Bruchteilseigentum ist neben dem Gesamthandseigentum die zweite Form des gemeinsamen Eigentums mehrerer Personen an einer Sache.(1)

Hinweis:

Miteigentum ist ein Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft. Im Wesentlichen entspricht das Miteigentum dem Bruchteilseigentum, die Begriffe werden identisch verwendet. Einziger Unterschied sind die in §§ 1008 - 1011 BGB niedergelegten Sonderregeln, die nur für das Miteigentum gelten.

Zwischen den Bruchteilseigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.

2. Wesen der Bruchteilsgemeinschaft

Das Wesen der Bruchteilsgemeinschaft kann wie folgt zusammengefasst werden (LG Arnsberg 02.03.2017 - 1 O 151/16):

"Die Bruchteilsgemeinschaft begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Teilhabern, das den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt und auf ordentliche Erfüllung der sich aus den §§ 743 ff. BGB ergebenden Pflichten gerichtet ist. Hierbei kann jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils nach § 745 Abs. 2 BGB, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. (...)

Anerkannt ist, dass bei einer Verletzung dieser Vorschrift Entschädigungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB erwachsen können, sofern die im gemeinsamen Eigentum stehende Sache durch einen einzelnen Teilhaber eigenmächtig allein genutzt wird (vgl. BGH 27.09.2016 - X ZR 163/12 (...) bzw. dieser nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB haftet."

3. Entstehung

Die Bruchteilsgemeinschaft kann durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes entstehen:

4. Durchführung

Jedem Bruchteilseigentümer steht ein quotenmäßiger Anteil am Gesamteigentum zu, über den er frei verfügen kann und der rechtlich selbstständig ist. Über die Sache insgesamt können nur alle Miteigentümer gemeinsam verfügen.

Rechte gegen Dritte aus dem Eigentum (Herausgabe etc.) können von jedem Miteigentümer / Bruchteilseigentümer geltend gemacht werden, auch gegen den Willen eines anderen Miteigentümers/Bruchteilseigentümers.

5. Notgeschäftsführung

Gemäß § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber einer Gemeinschaft berechtigt, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu treffen. Dies wird als Notgeschäftsführung bezeichnet.

6. Umsatzsteuerpflicht

Unter Änderung seiner vormaligen Rechtsprechung hat der BFH die Umsatzsteuerpflicht einer Bruchteilsgemeinschaft abgelehnt:

"Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor" (BFH 22.11.2018 - V R 65/17).

7. Aufhebung

Jeder Miteigentümer / Bruchteilseigentümer kann gemäß § 749 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dabei bestehen folgende Grundsätze:

  1. a)

    Wenn das Gemeinschaftseigentum sich ohne Wertminderung in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur.

  2. b)

    Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) und durch Teilung des Erlöses.

  3. c)

    Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

    Die Unstatthaftigkeit der Veräußerung kann im Rahmen einer Vereinbarung unter den Bruchteilseigentümern vereinbart sein oder von dem Erblasser gemäß § 2048 BGB in einer letztwilligen Verfügung festgelegt sein.

 Siehe auch 

Gesamthandsgemeinschaft

Gesamtschuld

Miteigentum

BGH 25.02.2010 - V ZB 92/09 (Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche)

BGH 20.02.2008 - XII ZR 58/04 (Bruchteilsgemeinschaft und Teilungsversteigerung)

BGH 17.05.1983 - IX ZR 14/82

BGH 04.02.1982 - IX ZR 88/80

OLG Bremen 09.09.2005 - 4 W 24/05 (Bruchteilsgemeinschaft von Eheleuten am Sparguthaben)

Bork: Insolvenzfähigkeit der Bruchteilsgemeinschaft? Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2001, 545

Haedicke: Nutzungsbefugnisse und Ausgleichspflichten in der Bruchteilsgemeinschaft an Marken; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2007, 23

Masuch: Erwerb und Nutzung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands. Einordnung des BFH-Urteils v. 28.08.2014 - V R 49/13 - "Mähdrescher II"; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2015, 570

Anmerkung 1: