Rechtswörterbuch

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Bilanzierung - Grundsätze

 Normen 

§ 243 Abs. 2 HGB

§ 246 Abs. 1 HGB

§ 252 Abs. 1 HGB

§ 264 Abs. 2 HGB

§ 264 a HGB

§§ 285, 265, 268, 267 HGB

 Information 

Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bilanzierung umfassen vor allem folgende Einzelgrundsätze:

  • Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB): Dieser Grundsatz bezieht sich auf die Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB auch auf den Anhang. Diese Bestandteile des Jahresabschlusses sollen so gegliedert sein, dass sich ein sachverständiger Dritter darin zurechtfindet und sich daraus die erforderlichen Informationen verschaffen kann.

  • Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB): Es müssen alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge erfasst und unter der entsprechenden Position ausgewiesen und nicht gegeneinander verrechnet werden.

  • Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB): Bei der Bewertung wird regelmäßig unterstellt, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. in der Vergleichs-, Sanierungs- oder Liquidationsbilanz).

  • Grundsatz der Bilanzkontinuität mit seinen Untergrundsätzen:

  • Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB): Die Schlussbilanz des vorhergehenden Jahres und die Eröffnungsbilanz des laufenden Jahres müssen identisch sein. Das gilt sowohl für die mengen- wie für die wertmäßige Ansätze der einzelnen Bilanzpositionen.

  • Grundsatz der formalen Bilanzkontinuität: Form und Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sollen beibehalten werden, um die innerbetriebliche Vergleichbarkeit von Bilanzen zu erleichtern. Veränderungen in der Bilanzgliederung sind nur dann zulässig, wenn es dafür zwingende Gründe gibt (z.B. Änderung des Fertigungsprogramms eines Unternehmens).

  • Grundsatz der Darstellungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB): Die Bewertungsmethoden des vorhergehenden Jahresabschlusses sollen auch auf den im laufenden Jahr angewandt werden. Auch hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

  • Grundsatz der Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB): Zeitraumbezogene Zahlungen wie Mieten oder Versicherungen müssen auf den abzurechnenden Zeitraum begrenzt werden (Rechnungsabgrenzung).

  • Grundsatz des true and fair view (§ 264 Abs. 2 HGB): Er beinhaltet, dass der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und bestimmter Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens liefert. Es handelt sich hierbei um einen übergeordneten Grundsatz, der beispielsweise auch den Gläubigerschutz in den Hintergrund drängt.

  • Grundsatz der Wesentlichkeit / materiality principle (z.B. §§ 285, 265, 268, 267 HGB): Dem Bilanzleser müssen wesentliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt und von unwesentlichen abgegrenzt werden. Nach der angloamerikanischen Bilanzierungspraxis gelten Informationen, die 5-10 % des Jahresergebnisses betreffen, als wesentlich.

 Siehe auch 

Bilanz

Bilanz - Aktiva

Bilanz - Anlagevermögen

Bilanz - Eröffnungsbilanz

Bilanz - Passiva

Bilanz - Schlussbilanz

Bilanz - Umlaufvermögen