Rechtswörterbuch

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Beweisaufnahme in der EU

 Normen 

§§ 1072 - 1075 ZPO

Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

 Information 

Die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme in der EU sind in den §§ 1072 - 1075 ZPO geregelt. Grundlage ist die Verordnung Nr. 1206/2001.

Danach gilt Folgendes:

  1. a)

    Beweisaufnahme eines deutschen Gerichts in einem anderen EU-Land:

    Das deutsche Gericht hat gemäß § 1072 ZPO zwei Möglichkeiten:

    • Es kann das ausländische Gericht unmittelbar um die Beweisaufnahme ersuchen.

    • Es kann um Beweisaufnahme durch Antrag an die Zentralstelle des jeweiligen Landes gemäß Art. 17 VO 1206/2001 ersuchen.

    Mitglieder des deutschen Gerichts haben dabei ein Anwesenheitsrecht. Die Beteiligungsrechte der Parteien, deren Vertreter oder der Sachverständigen richten sich nach ihren Rechten in einem deutschen Beweisaufnahmeverfahren.

  2. b)

    Beweisaufnahmen eines ausländischen Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland:

    Zuständig ist gemäß § 1074 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll. Daneben können die Landesregierungen die Zuständigkeit für mehrere Gerichtsbezirke auf ein Amtsgericht übertragen. Sie müssen durch Rechtsverordnung eine Zentralstelle bestimmen, an die ausländische Gerichte ihr Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme richten können.

Hinweis:

In den §§ 363, 364 ZPO ist die Durchführung einer Beweisaufnahme im Ausland allgemein geregelt. Zuständig ist entweder der deutsche Konsul oder eine ausländische Behörde.

Ein ersuchendes Gericht ist dabei nicht verpflichtet, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Entschädigung eines Zeugen zu zahlen bzw. die dem vernommenen Zeugen gezahlte Entschädigung zu erstatten (EuGH 17.02.2011 - C 283/09).

 Siehe auch 

Beweisaufnahme

Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren

Beweismittel

Berger: Die EG-Verordnung über die Zusammenarbeit der Gerichte auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen; Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts - IPRax 2001, 522

Geimer: Internationales Zivilprozessrecht; 6. Aufl. 2009