Betriebsvereinbarung
1. Allgemein
Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Betriebsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf alleArbeitnehmer des Betriebes, es sei denn es werden für einzelne Arbeitnehmergruppen ausdrücklich Sonderregelungen geschaffen.
2. Inhalt
Inhaltlich können Betriebsvereinbarung die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer (grundsätzlich jedoch nicht zu deren Ungunsten) oder allgemeine Betriebsverhältnisse betreffen, wie z.B. die Einführung eines Betriebskindergartens.
Nicht Gegenstand der Vereinbarung können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen sein, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden können.
Ausgeschlossen sind darüber hinaus Regelungen, die die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer betreffen. So hat das BAG in dem Urteil BAG 11.07.2000 - 1 AZR 551/99 eine Betriebsvereinbarung für unzulässig erklärt, nach der Arbeitnehmer verpflichtet wurden, sich an den Kosten einer Kantinenverpflegung zu beteiligen, auch wenn sie diese nicht in Anspruch nahmen. Das BAG sah hierin eine unzulässige Lohnverwendungsregelung.
3. Anspruch auf Durchführung
Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend, d.h. der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren Anspruch aus der Betriebsvereinbarung gegen den Arbeitgeber.
Bezüglich des Anspruchs des Betriebsrat ist wie folgt zu unterscheiden (BAG 18.05.2010 - 1 ABR 6/09):
Der Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung aus eigenem Recht steht grundsätzlich dem Betriebsrat zu, der selbst Partei der Betriebsvereinbarung ist.
Schließt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat in originärer Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen, hat der nicht beteiligte örtliche Betriebsrat aus eigenem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung der Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung.
Etwas anderes gilt, wenn die Betriebsvereinbarung einem nicht an deren Abschluss beteiligten Betriebsrat ausdrücklich eigene Rechte einräumt.
4. Abänderbarkeit
Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Allerdings kann eine neue Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 23.01.2008 - 1 AZR 988/06).
5. Kündigung
Betriebsvereinbarungen können gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Dabei kann es sich auch um eine Teilkündigung handeln, wenn der gekündigte Teil einen selbstständigen Regelungsinhalt hat, der auch in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt werden könnte (BAG 06.11.2007 - 1 AZR 826/06).
Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung bedarf keiner besonderen Form. Sie muss aber unmissverständlich und eindeutig sein. Hierzu ist die Kündigungserklärung erforderlichenfalls gemäß § 133 BGBauszulegen (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 114/07).
Das BAG hat im August 2001 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach zwischen der Wirksamkeit und den Rechtsfolgen einer Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu unterscheiden ist. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber braucht nicht begründet zu werden und unterliegt keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle. Davon zu unterscheiden sind die Kündigungswirkungen, die begrenzt sind (BAG 01.08.2001 - 4 AZR 82/00).
Bachner: Fortgeltung von Gesamt- und Einzelbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2861
Eich: Betriebsvereinbarung - Das verkannte Medium; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2010, 1389
Kleinebrink: Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen beim Betriebsübergang - Schicksal und Gestaltungsmöglichkeiten; Arbeits-Rechtsberater - ArbRB 2004, 184
Korinth: Der Anspruch auf Durchführung von Betriebsvereinbarungen und seine Durchsetzung; Arbeits-Rechtsberater - ArbRB 2004, 226
Kort: Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen über Betriebsrenten; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2004, 889
Matthes: Betriebsvereinbarungen über Kündigungen durch den Arbeitgeber; Fachanwalt Arbeitsrecht - FAr 2004, 354
Zimmer/Hempel: Der Interessenausgleich als Betriebsvereinbarung; Fachanwalt Arbeitsrecht - FAr 2007, 171
Zitierungen dieses Dokuments
Rechtswörterbuch
- Betriebsübergang
- Betriebsübergang - Tarifverträge
- Flexible Arbeitszeit
- Günstigkeitsprinzip
- Altersteilzeit
- Arbeitnehmer
- Arbeitsbereitschaft
- Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer
- Arbeitsvertrag
- Ausschlussfrist - Arbeitsrecht
- Bereitschaftsdienst
- Betriebliche Altersversorgung
- Betriebliche Übung
- Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl
- Betriebsrat
- Betriebsverfassung
- Direktionsrecht
- Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers
- Firmentarifvertrag
- Gesamtbetriebsrat
