Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Betriebsrisikolehre

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Vom Reichsarbeitsgericht entwickelte Theorie.

Als Betriebsrisko wird allgemein das Risiko bezeichnet, dass in dem Betrieb aus Gründen, die weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht gearbeitet werden kann.

Nach der ursprünglichen "Betriebsrisiko- bzw. Sphärentheorie" des Reichsarbeitsgerichts war bei Störungen im Betriebsablauf wie folgt zu unterscheiden:

  • War die Störung allein von den Arbeitnehmern zu vertreten (Streik), so haben diese auch allein für die Folgen einzustehen, d.h. sie haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

  • Handelt es sich um eine von außen kommende Störung (Überschwemmung, Brand), so war diese sowohl von den Arbeitnehmern als auch von den Arbeitgebern zu vertreten.

  • Die Folgen für Gefahren, die aus der Führung des Betriebes entstanden sind (Produktionsausfall aufgrund Maschinenfehler), sind von dem Arbeitgeber allein zu tragen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Betriebsrisikolehre zunächst weiterentwickelt, dann aber aufgegeben. Nunmehr ist dies bedeutungslos, da die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Betriebsriskos mit § 615 S. 3 BGB gesetzlich geregelt sind. Siehe insofern den Beitrag "Annahmeverzug - Arbeitsrecht".

 Siehe auch 

Betriebsrisiko

Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld

Ehmann: Das Lohnrisiko bei Smogalarm. Umöglichkkeit oder Annahmeverzug oder Kurzarbeit nach Abschied von der Betriebsrisikolehre; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1987, 401