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Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse

 Normen 

§ 1b Abs. 3 BetrAVG

§ 40b EStG

VAG-InfoV

 Information 

Besondere Form einer Lebensversicherung.

Die betriebliche Altersversorgung kann als Direktzusage, als Direktversicherung, durch eine Unterstützungskasse oder durch eine Pensionskasse geleistet werden.

Pensionskassen sind gemäß der Legaldefinition des § 1b Abs. 3 BetrAVG rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewähren.

Vorteil ist, dass die Beiträge steuerfrei sind (§ 3 Nr. 63 EStG) und nur die spätere Rentenleistung bei dem Berechtigten als Einkommen zu versteuern ist. Verträge, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können weiterhin mit einem pauschalen Prozentsatz von 20 % versteuert werden, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Der Arbeitgeber kann die Versicherungsbeiträge seinerseits als Betriebsausgaben geltend machen.

Nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Pensionskassen als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Aktiengesellschaften zu führen.

 Siehe auch 

Betriebliche Altersversorgung - Direktzusage

Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse

Direktversicherung - Allgemein

Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz

Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber: BetrAVG. Kommentar zum Betriebsrentengesetz mit Insolvenzsicherung und Versorgungsausgleich; 8. Auflage 2018

Kemper/Kisters-Kölkes: Arbeitsrechtliche Grundzüge der betriebliche Altersversorgung; 7. Auflage 2017