Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Betriebliche Altersversorgung - Direktzusage

 Normen 

BetrAVG

§ 6a EStG

VAG-InfoV

 Information 

Die Direktzusage ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist eine unmittelbare Versorgungszusage, d.h. der Arbeitgeber selbst ist der Versorgungsträger.

Die Direktzusage muss zwingend schriftlich vereinbart werden.

Mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses (Alter, Invalidität, Tod) erwirbt der Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber.

Im Leistungsfall unterliegt die betriebliche Altersversorgung bei dem Arbeitnehmer der Einkommensteuer.

Der Arbeitgeber kann mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Direktzusage vereinbart wurde, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen gewinnmindernde Pensionsrückstellungen bilden.

 Siehe auch 

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse

Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse

Direktversicherung - Allgemein

Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz

Huber/Burg: Herausforderungen des neuen Versorgungsausgleichs für Betriebsrentensysteme. Ansätze zur Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert bei der Direktzusage; Betriebs-Berater - BB 2009, 2534

Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber: BetrAVG. Kommentar zum Betriebsrentengesetz mit Insolvenzsicherung und Versorgungsausgleich; 8. Auflage 2018

Kemper/Kisters-Kölkes: Arbeitsrechtliche Grundzüge der betriebliche Altersversorgung; 7. Auflage 2017

Meier/Recktenwald: Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung: ein Durchführungsweg mit Zukunft; Betriebs-Berater - BB 2006, 707

Seel: Betriebliche Altersversorgung. Eine Übersicht über die wesentlichen Rechtsgrundlagen; Juristische Arbeitsblätter - JA 2012, 207

Vogel: Insolvenzschutz bei der rückgedeckten Direktzusage. Versorgungszusagen nach dem BetrAVG an Gesellschafter-Geschäftsführer; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2012, 2481