Betreuungsverfügung
VRegV
Bestimmung der Person des Betreuers vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit.
Jeder Bürger kann vorsorglich für den Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit die von ihm gewünschte Person des Betreuers bestimmen. Die Betreuungsverfügung ist keine Willenserklärung, auch Betreuungsverfügungen Geschäftsunfähiger sind grundsätzlich zu beachten. Vielmehr genügt es nach der Entscheidung BGH 15.12.2010 - XII ZB 165/10, "dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden".
Adressat der Betreuungsverfügung ist das Betreuungsgericht, das dem in der Verfügung genannten Wunsch entsprechen muss, sofern der Betroffene geeignet und bereit ist, die Betreuung durchzuführen.
Inhaltlich kann die Betreuungsverfügung neben der Bestimmung des Betreuers auch Anordnungen über die Durchführung der Betreuung enthalten. Die Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.
Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, mit der allgemein eine Person für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit einer Person bevollmächtigt wird, bezieht sich die Betreuungsverfügung konkret auf die Notwendigkeit der Betreuerbestellung. In der Praxis werden beide Formen oftmals gemeinsam geregelt.
Vorsorgevollmachten / Betreuungsverfügung können in dem bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. Rechtsgrundlage ist die Vorsorgeregister-Verordnung. Ziel des Registers ist u.a. die Erleichterung der Informationseinholung über das Bestehen einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung. Für die Eintragung wird eine geringe aufwandsbezogene Gebühr erhoben, deren Höhe von dem gewählten Eintragungs-Verfahren abhängt und sich ca. auf einen Betrag in Höhe von ca. 20,00 EUR beläuft.
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
http://www.vorsorgeregister.de (Internetadresse des Vorsorgeregisters)
Knittel: Betreuungsrecht. Kommentar; Loseblattwerk oder als Online-Produkt
Müller/Renner: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 6. Auflage 2022