Rechtswörterbuch

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Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsverfahren

 Normen 

§§ 11, 13 VwVfG

§ 10 SGB X

 Information 

Fähig, am Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein, sind:

  1. 1.

    Natürliche Personen

  2. 2.

    Juristische Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts

  3. 3.

    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann

  4. 4.

    Behörden

Für die Beteiligtenfähigkeit einer Vereinigung ist es nicht entscheidend, ob diese generell Zuordnungsobjekt irgendwelcher Rechte sein kann, vielmehr kommt es darauf an, ob das konkret geltend gemachte Recht der Vereinigung überhaupt zustehen kann. Das Recht muss gerade der Vereinigung (nicht den Mitgliedern) zustehen und es muss sich genau um das Recht handeln, das im Verfahren geltend gemacht wird. Als Vereinigungen anerkannt sind z. B. BGB-Gesellschaften, nichtrechtsfähige Vereine, die Studentenschaft.

Beteiligt werden können - anders als im Zivilprozess - alle an dem jeweiligen Verfahren Interessierten, d.h. neben der Behörde selbst und dem Antragsteller nicht nur der unmittelbar Betroffene, sondern auch jeder, dessen rechtliches Interesse von dem Verfahrensausgang berührt wird (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so muss die Behörde auf einen entsprechenden Antrag des Dritten hin, diesen als Beteiligten hinzuzuziehen; soweit der Dritte der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (§ 13 Abs. 1 S. 1 VwVfG).

 Siehe auch 

Beiladung

Beteiligte - Verwaltungsverfahren

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess

Eichenhofer/Wenner: SGB X; 2. Auflage 2017