Beschwerde - Freiwillige Gerichtsbarkeit

 Normen 

§§ 58 - 69 FamFG

 Information 

Die Beschwerde ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 58 - 69 FamFG. Gemäß § 58 FamFG ist die Beschwerde statthaft gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Beschwerdeberechtigung. Gemäß § 59 FamFG muss die die Beschwerde einlegenden Person durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt sein.

Dabei steht den Großeltern des betroffenen Kindes kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Mutter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird (OLG Hamm 19.01.2011 - 8 UF 263/10).

Die Einlegung der Beschwerde ist nur befristet möglich. Gemäß § 63 FamFG beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat.

Die Beschwerde kann gemäß § 64 FamFG nur bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht Beschwerde einzulegen, wurde aufgegeben.

Mit den §§ 70 FamFG wurde die Rechtsbeschwerde eingeführt.

 Siehe auch 

Fölsch: FamFG-Zuständigkeiten im Hauptsachebeschwerdeverfahren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3352

Maurer: Die Rechtsmittel in Familiensachen nach dem FamFG; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2009, 465

Schael: Die Statthaftigkeit von Beschwerde und sofortiger Beschwerde nach dem neuen FamFG; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2009, 11

Viefhues/Horndasch: Kommentar zum Familienverfahrensrecht inkl. Betreuungs- und Unterbringungssachen und Nachlass- und Teilungssachen; 1. Auflage 2009