Beschlagnahme

 Normen 

§§ 94 - 111p StPO

§ 132 StPO

§ 290 StPO

§ 443 StPO

 Information 

1. Allgemein

Die Beschlagnahme ist eines der Zwangsmittel im Strafverfahren.

Beschlagnahme ist die Überführung einer sichergestellten Sache in amtlichen Gewahrsam. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie sich in dem Gewahrsam einer Person befinden, die sie nicht freiwillig herausgibt.

2. Voraussetzungen

Beschlagnahmen dürfen gemäß § 98 StPO grundsätzlich nur durch den Ermittlungsrichter genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzug kann der Beschlagnahmebeschluss auch durch die folgenden Behörden/Personen angeordnet werden:

Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung muss den Verdacht sowie die beschlagnahmten Gegenstände beschreiben.

Die Voraussetzung einer Vermögensbeschlagnahme gemäß § 111p StPO sind:

  • Die Voraussetzungen des dinglichen Arrests gemäß § 111o StPO sind gegeben.

  • Es ist zu erwarten, dass die Vollstreckung allein durch die Arrestanordnung nicht gesichert sein wird.

  • Aufgrund dringender Gründe ist die Verhängung einer Vermögensstrafe nach § 43a StGB zu erwarten.

3. Durchführung der Beschlagnahme

Der Beschlagnahme unterliegen nicht die in § 97 Abs. 1 StPO normierten, das Zeugnisverweigerungsrecht betreffenden Gegenstände. Voraussetzung gemäß § 97 Abs. 2 StPO ist, dass sich die Gegenstände im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden. Ein Mitgewahrsam reicht grundsätzlich aus, es sei denn die den Mitgewahrsam tragende andere Person ist der Beschuldigte selbst.

Der Beschuldigte kann gemäß § 107 StPO verlangen, dass ein Verzeichnis über die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände erstellt wird. Aufgabe des Strafverteidigers ist es, auf die Konkretisierung der mitgenommenen und im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zu achten.

Hinweis:

Bei der Beschlagnahme von Mandantenunterlagen in den Räumlichkeiten des Rechtsanwalts sollte der Rechtsanwalt darauf achten, dass die beschlagnahmenden Beamten in ihren Akten vermerken, dass die Unterlagen von dem Rechtsanwalt nicht freiwillig herausgegeben wurden. Eine freiwillige Herausgabe würde ggf. den Straftatbestand des § 203 StGB begründen.

4. Besonderheiten bei Abgeordneten

Nach dem Urteil BVerfG 30.07.2003 - 2 BvR 508/01 hat ein Abgeordneter in den Räumen des Bundestages unmittelbare Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Artikels 47 Satz 2 GG. Die Schriftstücke dürfen daher weder in diesen Räumen noch bei einem Mitarbeiter beschlagnahmt werden.

Offen geblieben war aber, ob der vom Bundesverfassungsgericht als für die Reichweite des Beschlagnahmeschutzes maßgeblich erachtete funktionelle Herrschaftsbereich eines Abgeordneten auch solche Unterlagen erfasste, die sich außerhalb des Bundestages z.B. bei einem Mitarbeiter im Wahlkreisbüro befinden.

Diese Lücke wurde zum 01.08.2009 durch Änderung des § 97 Absatz 3 Satz 2 geschlossen:

Die Beschlagnahmefreiheit wurde ausdrücklich auch auf solche Gegenstände erstreckt, die sich im funktionellen Herrschaftsbereich eines Abgeordneten befinden oder die dieser einer Hilfsperson anvertraut hat (und die sich z.B. in der Wohnung oder im Pkw des Mitarbeiters befinden).

5. Rechtsweg

Die Beschlagnahme von Gegenständen sowie des Vermögens kann mit der Beschwerde gemäß § 304 StGB angegriffen werden, gegen die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Art und Weise kann eine richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO analog eingeholt werden.

 Siehe auch 

Hoffmann/Knierim, Rückgabe von im Strafverfahren sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen, NStZ 2000, 461

Kemper: Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände - Bringschuld oder Holschuld?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3679

Klein: Offen und (deshalb) einfach - Zur Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails beim Provider; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2996

Kropp: Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss; Juristische Ausbildung - JA 2003, 688

Leitner/Michalke: Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen; Handbuch; 1. Auflage 2007

Michalke: Wenn der Staatsanwalt klingelt - Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme; Neue Juristische Wochenschrift 2008, 1490

Park: Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme; 1. Auflage 2002

Wamers/Fehn: Handbuch Zollfahndung; 1. Auflage 2006

Wertenbruch: Gewährleistungsrechte des Käufers bei polizeilicher Beschlagnahme der Kaufsache; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2004, 367