Beschäftigungsverordnung

 Normen 

BeschV

 Information 

Gemäß § 42 AufenthG können in einer Rechtsverordnung Beschäftigungen bestimmt werden, für die eine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einem Aufenthaltstitel (Visum, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU für ausländische Hochqualifizierte, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) nicht erforderlich ist.

Diese Verordnung wurde als Beschäftigungsverordnung erlassen.

Beispiel:

Einem (nicht freizügigkeitsberechtigten) Ausländer (Ausländischer Arbeitnehmer) kann bei Vorliegen der in den §§ 17 - 19a AufenthG genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

Gemäß § 15 BeschV bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, keiner Zustimmung.

Der Europäisches Gerichtshof hat entschieden (EuGH 19.01.2006 - C 244/04), dass bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung das Erfordernis einer Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen gegen die in Art. 56 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit verstößt.

 Siehe auch 

Bünte/Knödler: Recht der Arbeitsmigration - die nicht selbständige Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach dem Zuwanderungsgesetz; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2008, 743

Jenak: Im Zuge der Globalisierung: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2008, 482

Schiedermair/Wollenschläger: Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepubilk Deutschland; Loseblattwerk

Zitierungen dieses Dokuments