Rechtswörterbuch

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Beschäftigte im öffentlichen Dienst

 Normen 

TVöD

TV-L

§ 4 BPersVG

 Information 

1. Allgemein

Der Begriff des Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Bund, Länder, Kommunen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) ist in § 4 BPersVG legal definiert. Dazu gehören

  • die Beamten

  • die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

  • die Richter

  • die Soldaten

  • die Auszubildenden

Beamte unterliegen nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht. Für sie gelten ausschließlich die Sonderbestimmungen des Beamtenrechts. Die Anstellungsverhältnisse von Richtern und Soldaten bestimmen sich im Wesentlichen nach dem Beamtenrecht.

Im Folgenden werden nur Besonderheiten des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes im Vergleich zum allgemeinen Arbeitsrecht dargestellt, das Beamtenrecht ist in den gesonderten Beiträgen zu finden.

Aufgrund vielfacher arbeitsvertraglicher Regelungen hat das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes auch für die kirchlichen Mitarbeiter Gültigkeit bzw. die kirchlichen Tarifverträge entsprechen inhaltlich den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen.

2. Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind:

  • das allgemeine Arbeitsrecht

  • die für den öffentlichen Dienst geltenden Sondervorschriften:

    Sondervorschriften sind insbesondere in den Tarifverträgen niedergelegt:

    • im Bereich Bund und Kommunen: TVöD

    • im Bereich der Länder: TV-L

3. Begründung des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich bestehen im öffentlichen Dienst für die Begründung des Arbeitsverhältnisses keine Besonderheiten. Wie in der Privatwirtschaft muss der Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, nur für Nebenabreden besteht gemäß § 2 Abs. 3 TVöD / § 2 Abs. 3 TV-L ein zwingendes Schriftformerfordernis.

Für die Stellen besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Stellenausschreibung.

Ggf. ist bei der Stellenbesetzung eine Förderung von Frauen zu beachten (Gleichstellungsdurchsetzung).

4. Vergütung

Die Vergütung im öffentlichen Dienst besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • Grundvergütung (Tabellenentgelt)

  • Leistungsentgelt

  • Zulagen und Zuschläge

  • Jahressonderzahlung

  • Vermögenswirksame Leistungen

  • Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung

5. Loyalitätspflichten / Treuepflichten

Allgemein:

"Das Maß der einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes obliegenden Treuepflicht ergibt sich aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, der ihm laut Arbeitsvertrag übertragen ist (sog. Funktionstheorie). Er schuldet (nur) diejenige politische Loyalität, die für die funktionsgerechte Amtsausübung unverzichtbar ist (...). Trifft den Arbeitnehmer nach der ihm übertragenen Funktion keine Pflicht zu gesteigerte Loyalität, ist er arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, jederzeit und auch außerdienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten. Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann er die Verfassung schon dadurch wahren, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpft (LAG Köln 23.07.2020 - 8 Sa 57/20).

Anforderungen an die Loyalitätspflichten bei nicht hoheitlicher Tätigkeit:

"Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten nach § 41 Satz 1 TVöD keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die früher in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 8 Abs. 8 MTArb vorgesehenen besonderen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer sind von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08).

6. Befristete Arbeitsverträge

Die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst bestimmt sich zum einen nach dem allgemeinen Recht von befristeten Arbeitsverträgen, zum anderen nach den Sonderregeln des § 30 TVöD / § 30 TV-L.

Auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung kann ein befristet abgeschlossener Vertrag im öffentlichen Dienst gekündigt werden, wenn eine Vertragsdauer von mindestens zwölf Monaten vereinbart ist. Die dabei geltenden Kündigungsfristen sind in § 30 Abs. 5 TVöD / § 30 Abs. 5 TV-L aufgeführt.

Für Angestellte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hat, gelten die in § 30 Abs. 2 - 4 TVöD / § 30 Abs. 2 - 4 TV-L genannten Besonderheiten.

Sonderregelungen bestehen für befristete Arbeitsverträge im Hochschulbereich sowie Ärzte in der Weiterbildung.

7. Personalakte

Grundsätzlich gilt das Personalaktenrecht der Privatwirtschaft auch für den öffentlichen Dienst.

Im öffentlichen Dienst besteht jedoch die Besonderheit, dass der Angestellte vor der Aufnahme eines für ihn negativen Schriftstücks in die Personalakte angehört werden muss, wobei sich die Anhörung auch auf die Ermöglichung einer schriftlichen Stellungnahme reduzieren kann.

8. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen sind Ausschlussfristen zu beachten.

9. Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

Die Sozialauswahl ist betriebsbezogen vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber, wie z.B. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TV-L, ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht zukommt. Bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes tritt die Dienststelle an die Stelle des Betriebs. Maßgeblich für den Dienststellenbegriff ist grundsätzlich das Personalvertretungsrecht (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 582/14).

Beispiel:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 BayPVG bilden die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe des Staates je eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes. Nach Art. 6 Abs. 1 BayPVG sind lediglich die Gesamtheit der Grund- und Mittelschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts und die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke als je eine Dienststelle zu betrachten. Gymnasien stellen danach personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststellen dar.

10. Unkündbarkeit

Eine der wesentlichsten Unterschiede zum Kündigungsrecht der Privatwirtschaft besteht darin, dass gemäß § 34 Abs. 2 TVöD / § 34 Abs. 2 TV-L die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Unkündbarkeit erreichen können. Voraussetzungen des Eintritts der Unkündbarkeit sind, dass der Arbeitnehmer

  • eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat

    und

  • er das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die Unkündbarkeit gilt jedoch nicht grenzenlos. Trotz der Unkündbarkeit können gemäß § 34 Abs. 2 TVöD / § 34 Abs. 2 TV-L folgende Kündigungen ausgesprochen werden:

 Siehe auch 

Eingruppierung

Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst

Personalrat

Tarifautomatik - öffentlicher Dienst

BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 (Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten)

Adam: Grundfragen der Unkündbarkeit von Arbeitnehmern; Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2008, 479

Adam: Kündigung Unkündbarer in der Rechtsprechung des BAG; Arbeit und Recht - AuR 2007, 151

Bröhl: Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist, 1. Auflage 2005

Gaul/Bonnani: Ausgewählte Probleme der ordentlichen Unkündbarkeit; Der Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2007, 116

Groeger: Probleme der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer; Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht - NZA 1999, 850

Kranz: TVöD-K. Spartentarifvertrag Krankenhäuser; 1. Auflage 2008

Vogel: Ordentliche Unkündbarkeit und unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigung; NJW-Spezial 2008, 18