Bekenntnisfreiheit

 Normen 

Art. 4 Abs. 1 GG

Art. 33 Abs. 3 GG

 Information 

Freiheit, seine (nicht)religiöse Weltanschauung (nicht) kundzutun. Geschützt ist also nach Art. 4 Abs. 1 GG sowohl die Mitteilung als auch das Verschweigen einer bestimmten Weltanschauung.

Zu den Schranken der Bekenntnisfreiheit: Glaubens- und Gewissensfreiheit

 Siehe auch 

BVerfG 08.11.1960 - 1 BvR 59/60

BVerwG 08.03.1988 - 2 B 92/87

Hassemer: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bekenntnisfreiheit; EuGRZ (Europäische Grundrechte-Zeitschrift) 1999, 525