Rechtswörterbuch

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Bekenntnisfreiheit

 Normen 

Art. 4 GG

Art. 33 Abs. 3 GG

Art. 9 EMRK

§ 61 Abs. 2 BBG

§ 34 BeamtStG

BT-Drs. 19/26839 (zu den am 07.07.2021 in Kraft getretenen Änderungen im BBG und BeamtStG)

 Information 

1. Einführung

Das in Art. 4 GG geregelte Grundrecht der Bekenntnisfreiheit umfasst folgende Formen:

Abs. 1:

  • Geschützt ist mit der Freiheit des Glaubens und des Gewissens das Internum des Glaubens, d.h. das Denken.

    Unter "Glauben" ist dabei jede Überzeugung zu verstehen, die der Einzelne von der Stellung der Menschen in der Welt und von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinssphären hat.

    Als eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, an "gut" und "böse" orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Frage als für sich bindend empfindet.

  • Geschützt ist mit der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses das Äußern des Glaubens, d.h. die Freiheit des Bekenntnisses im engeren Sinne.

Abs. 2 und 3:

Geschützt ist das Handeln zur Verwirklichung des Glaubens.

2. Das Denken

Geschützt ist die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden. Es dürfen auch keine Beschränkungen darüber bestehen, welchen Inhalt der Glaube hat.

3. Das Äußern

Es besteht die Freiheit, seine (nicht-)religiöse Weltanschauung (nicht) kundzutun. Geschützt ist also sowohl die Mitteilung als auch das Verschweigen einer bestimmten Weltanschauung.

4. Das Handeln

Siehe insofern den Beitrag "Freiheit der Religionsausübung".

5. Schranken

Die Schranken der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergeben sich unmittelbar aus dem Grundgesetz (sog. immanente Schranken), da Art. 4 Abs. 1, 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, also nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden kann. Dies bedeutet, dass der Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit wie auch der Bekenntnisfreiheit die allgemeine Werteordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Freiheit und die Würde des Einzelnen sowie das verfassungsrechtliche Gebot der Toleranz gegenüber anderen, Grenzen setzen kann.

6. Im Arbeitsleben

6.1 In der Privatwirtschaft

Berührt eine arbeitsgerichtliche Entscheidung die Glaubens- und Gewissensfreiheit, so fordert das Bundesverfassungsgericht, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Rechnung tragen. Der Arbeitgeber kann sich dabei auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts bleiben allerdings grundsätzlich Sache der Fachgerichte (BVerfG 30.07.2003 -1 BvR 792/03).

Mit der obigen Entscheidung hatten die Richter das Urteil BAG 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 bestätigt, in dem das BAG die Rechtswidrigkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Verkäuferin in einem Kaufhaus allein aufgrund des Tragens eines - islamischen - Kopftuchs abgelehnt hatten.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuches dann verbieten kann, wenn er in seinem Unternehmen allgemein das Tragen jeglicher religiöser Zeichen untersagt, d.h. z.B. auch das Tragen eines Kreuzes an einer Halskette (EuGH 14.03.2017 - C 157/15). Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit dem Urteil EuGH 15.07.2021 - C 804/18 wiederholt.

6.2 Im Beamtenrecht

Der neue § 61 Abs. 2 S. 4 BBG enthält eine Ermächtigungsgrundlage zur Einschränkung oder Untersagung von religiös oder weltanschaulich konnotierten Formen des Erscheinungsbilds und damit verbunden eine parlamentarische Leitentscheidung. Voraussetzung der Einschränkung ist, dass das religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen.

In § 34 BeamtStG besteht eine identische Regelung.

6.3 Kopftuchverbot für Lehrkräfte

Mit der Entscheidung BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 hat das Bundesverfassungsgericht seine vormalige Entscheidung, nach der eine dem Beamten auferlegte Pflicht, als Lehrer die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft in Schule und Unterricht nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage geregelt werden kann (BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02), aufgehoben. Da das Schulwesen gemäß Art. 7 Abs. 1 GG unter der Aufsicht des Staates steht, waren nach dem Bundesverfassungsgericht aufgrund der Kollision der Grundrechte die Länder berechtigt, Gesetze zu erlassen, die diesen Sachverhalt regeln. Einige Länder haben dementsprechend Gesetze erlassen, nach denen es Lehrkräften an öffentlichen Schulen sowie Fachkräften in Betreuungs- und Erziehungseinrichtungen untersagt ist, politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen abzugeben.

Nunmehr gilt:

  • Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

  • Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen - der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags - erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

  • Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substanzieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild über eine gewisse Zeit zu unterbinden.

  • Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

6.4 Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

Das Bundesverfasungsgericht hat die Zulässigkeit des Verbots des Tragens eines Kopftuchs für Rechtsreferendarinnen bestätigt (BVerfG 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17):

"Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren."

6.5 Kopftuchverbot / Verbot des Tragens sichtbarer religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke für Richter, Staatsanwälte und Landesanwälte in Bayern

Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG enthält eine Regelung, die Richtern, Staatsanwälten sowie Landesanwälten das Tragen sichtbarer religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen oder bei Amtshandlungen mit Außenkontakt unter bestimmten Voraussetzungen untersagt.

Dies ist verfassungsgemäß (VerfGH Bayern 14.03.2019 - Vf. 3-VII-18).

6.6 Kopftuchverbot in kirchlichen Einrichtungen

Sofern es sich bei der Einrichtung tatsächlich um einen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Einrichtung handelt (siehe dazu den Beitrag "Kirchenarbeitsrecht") ist das Tragen eines Kopftuchs oder einer entsprechenden anderen Kopfbedeckung als nach außen hin sichtbarem Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit mit der Verpflichtung zu neutralem Verhalten gegenüber der Kirche nicht in Einklang zu bringen (BAG 24.9.2014 - 5 AZR 611/12).

6.7 Gesichtsverhüllung

Siehe insofern den Beitrag "Gesichtsverhüllung".

6.8 Schutz der Bekenntnisfreiheit nach Art. 9 EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in vier Entscheidungen über die Verletzung der in Art. 9 EMRK geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit entschieden:

  • Tragen eines Kreuzes einer christlichen Mitarbeiterin einer britischen Fluggesellschaft (Urteil vom 15.01.2013 - 48420/10):

    Das Tragen des Kreuzes war untersagt worden, da es nicht zum Unternehmensbild passte.

    Hier wurde eine Verletzung des Art. 9 EMRK bejaht, weil die britischen Arbeitsgerichte dem (berechtigten) Anliegen des Unternehmens, ein einheitliches Unternehmenbild zu vermitteln, ein zu großes Gewicht gegeben haben.

  • Tragen eines Kreuzes einer christlichen Mitarbeiterin in einer Gesundheitseinrichtung (Urteil vom 15.01.2013 - 5984/10):

    Das Tragen des Kreuzes war untersagt worden, da die Kette die Gesundheit und Sicherheit der Patienten gefährdete.

    Die Entscheidung des Arbeitgebers wurde als rechtmäßig anerkannt.

  • Weigerung einer Angestellten des Standesamtes, gleichgeschlechtliche Partnerschaften einzutragen (Urteil vom 15.01.2013 - 51671/10):

    Die Angestellte wurde angewiesen, die Partnerschaft einzutragen.

    Die Entscheidung des Arbeitgebers wurde als rechtmäßig anerkannt.

  • Weigerung eines Angestellten bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine psychosexuelle Therapie durchzuführen (Urteil vom 15.01.2013 - 36516/10):

    Der Angestellte wurde angewiesen, die Therapie durchzuführen.

    Die Entscheidung des Arbeitgebers wurde als rechtmäßig anerkannt.

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung - Religion

Gesichtsverhüllung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Freiheit der Religionsausübung

Grundrechte

Grundrechte - Drittwirkung der

Grundrechtsberechtigung

Kirchenarbeitsrecht

Menschenwürde

Persönlichkeitsrechte

BVerfG 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 (Gebühr für den Kirchenaustritt)

BVerfG 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

BVerfG 08.11.1960 - 1 BvR 59/60

BVerwG 21.04.1999 - 6 C 18/98

BVerwG 26.06.1997 - 7 C 11/96

BVerwG 25.08.1993 - 6 C 8/91

BVerwG 13.05.1993 - 9 C 49/92

BVerwG 04.05.1993 - 7 B 149/92

BVerwG 08.03.1988 - 2 B 92/87

BVerfG 08.11.1960 - 1 BvR 59/60

Abel: Die Entwicklung der Rechtsprechung zu neueren Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Jahren 2003 und 2004; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 114

Frenz: Die Religionsfreiheit; Juristische Arbeitsblätter - JA 2009, 493

Leitmeier: Das Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1036

Schubert: Religiöse Symbole und Kleidungsstücke am Arbeitsplatz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 2582

Stern/Becker: Grundrechte-Kommentar; 4. Auflage 2022

Traub: Abstrakte und konkrete Gefahren religiöser Symbole in öffentlichen Schulen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1338