Beitreibung - Verwaltungsrecht
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der einzelnen Bundesländer
1. Einführung
Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen wie Steuern, Abgaben, Geldbußen u.Ä. werden nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Die Beitreibung erfordert nicht das Vorliegen eines vollstreckbarenTitels.
Gesetzliche Grundlage der Beitreibung von Geldforderungen des Bundes u.Ä. ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes, das in die Abgabenordnung verweist, die wiederum auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist.
Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder stellen die Grundlage der Beitreibung von Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbänden u.Ä. dar.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes, dem die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder ähnlich sind.
2. Voraussetzungen
2.1 Allgemein
Die Beitreibung einer Geldforderung erfordert das Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 VwVG, die Folgendes voraussetzt:
- a)
Erlass eines Leistungsbescheides.
- b)
Fälligkeit der Leistung.
- c)
Ablauf der Wochenfrist.
- d)
Gesonderte Mahnung.
2.2 Leistungsbescheid
Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, in dem die Pflicht des Schuldners zum Ausgleich der Geldforderung festgestellt wird.
Der Leistungsbescheid muss den Anforderungen eines Verwaltungsakts entsprechen, also z.B. eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Andernfalls handelt es sich um eine schlichte Zahlungsaufforderung.
Ein gegen einen Leistungsbescheid eingelegter Widerspruch entfaltet grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGOkeineaufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann nach einem Antrag des Schuldners durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden.
2.3 Fälligkeit der Leistung
Die Geldforderung muss fällig sein, d.h. die Behörde muss die Geldforderung verlangen dürfen. Fehlt ein Zahlungstermin, so wird die Geldforderung mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig.
2.4 Ablauf der Wochenfrist
Nach dem Ablauf der Fälligkeit bzw. der Bekanntgabe des Leistungsbescheids ist dem Schuldner eine Woche Zeit zu lassen, die Forderung zu begleichen.
2.5 Gesonderte Mahnung
Nach dem Ablauf der Wochenfrist soll der Schuldner durch eine gesonderte Mahnung zur Zahlung aufgefordert werden, in der ihm erneut eine Woche Zeit zur Forderungsbegleichung gesetzt wird.
Die Sollvorschrift ist hier grundsätzlich als zwingende Voraussetzung der Beitreibung anzusehen. Die Mahnung kann nur unterbleiben, wenn der Schuldner sich ernsthaft und endgültig weigert, die Geldforderung auszugleichen.
3. Vollstreckungsanordnung
Der Schuldner braucht keine Kenntnis von der Vollstreckungsanordnung zu haben. Die Anordnung kann auch formlos ergehen.
Festsetzung und Beitreibung haben für die Wirkung des Zwangsgeldes als psychologisches Druckmittel keine selbstständige Bedeutung
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes