Befriedeter Bezirk
Jagdgesetze der Länder
1. Im Staatsrecht
Als befriedete Bezirke werden Gebiete um die Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder sowie das Bundesverfassungsgericht bezeichnet.
Siehe dazu auch den Beitrag "Bannmeile".
2. Im Jagdrecht
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden (§ 6 BJagdG). Ein befriedeter Bezirk besteht in den folgenden Formen:
Bestimmung kraft gesetzlicher Regelung:
Innerhalb der verschiedenen Landesjagdgesetze unterliegen unterschiedliche Grundstücke dem Anwendungsbereich der befriedeten Bezirke. Immer erfasst sind jedoch Wohnhäuser u.Ä. sowie das diese umfriedende Grundstück (d.h. der Garten/Park). Dabei haben die Länder eigene Bestimmungen erlassen:
Beispiel:
Gemäß § 4 LJG-NRW sind folgende Gebiete befriedete Bezirke:
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen; Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind; Friedhöfe; Wildgehege, soweit sie nichtjagdlichen Zwecken dienen; Bundesautobahnen; Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch.
Bestimmung kraft Verwaltungsakt durch die Behörde.
Bestimmung auf Antrag des Grundstückseigentümers:
§ 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern (Jagdgenossen), die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren ihre Flächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Wird dem Antrag stattgegeben, besteht auf den befriedeten Flächen Jagdruhe. Sie sind damit von der Bejagung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk - dem das Grundstück nach wie vor angehört - ausgenommen. Siehe insofern den Beitrag "Jagdgenossenschaft".
Folge der Nichtausübung der Jagd ist auch, dass Wildschäden, die in befriedeten Bezirken entstehen, nicht ersatzpflichtig sind, es sei denn, das Landesrecht enthält eine anderslautende Regelung (BGH 04.03.2010 - III ZR 233/09).
Köster: Die Gemeinde als Jagdgenosse. Rechtsstellung der Gemeinde in Jagdgenossenschaft und Angliederungsgenossenschaft; Kommunaljurist 2015, 281
Leonhardt: Jagdrecht: Bundesjagdgesetz, Bayerisches Jagdgesetz und ergänzende Bestimmungen. Kommentar; Loseblattwerk