Beamtenverhältnis - Beendigung

 Normen 

§§ 30 ff. BBG

§§ 21 ff. BeamtStG

Beamtengesetze der Länder

 Information 

Das Beamtenverhältnis ist auf Lebenszeit angelegt. Auch beim Eintritt in den Ruhestand bleibt das beamtenrechtliche Grundverhältnis bestehen und wird eingeschränkt fortgeführt: Aus dem Besoldungsanspruch wird ein Versorgungsanspruch nach dem BeamtVG (Beamte - Anspruch auf Ruhegehalt).

Mit der Entlassung jedoch endet das Beamtenverhältnis.

Für alle Beamten bestehende folgende Entlassungsgründe:

Daneben gelten besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe sowie Beamte auf Widerruf (§ 31 f. BBG).

Folge der Entlassung ist gemäß § 39 BBG, dass der Beamte alle beamtenrechtlichen Ansprüche einschließlich seiner beamtenrechtlichen Versorgung verliert. Der Dienstherr ist jedoch verpflichtet, den Beamten für die Zeit seiner Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.

 Siehe auch 

BVerwG 16.02.2010 - 2 B 62/09 (Aberkennung des Ruhegehalts wegen sexueller Belästigung)

BVerwG 27.08.2009 - 2 C 26/08 (Klagebefugnis des auf Antrag entlassenen Beamten)

BVerwG 08.06.2000 - 2 C 20/99 (Verurteilung durch Strafbefehl)

BVerwG 09.12.1999 - 2 C 4/99 (Mitwirkung der Personalvertretung bei Entlassung)

BVerwG 20.03.1998 - 2 B 128/97 (Informationspflichten des Dienstherrn bei Entlassung)

OVG Sachsen 18.12.2006 - 2 BS 134/06

Baldarelli/Pilz: Die Bedeutung der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung; Deutsche Verwaltungspraxis - DVP 2011, 245

Maiwald: Beamtenrecht des Bundes und der Länder; Loseblatt, 68. Auflage 2011

Plog/Wiedow u.a.: Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz; Loseblatt; Kommentar