Rechtswörterbuch

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Baulast

 Normen 

§ 83 MBO

Baden-Württemberg: § 71 LBO,BW
Bayern: Nicht vorgesehen
Berlin: § 73 BauO Bln
Brandenburg: Nicht vorgesehen
Bremen: § 85 BremLBO
Hamburg: § 79 HBauO
Hessen: § 85 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 83 LBauO M-V
Niedersachsen: § 81 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 85 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 86 LBauO,RP
Saarland: § 83 LBO,SL
Sachsen: § 83 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 87 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 80 LBO,SH
Thüringen: § 80 ThürBO

 Information 

Mit der Eintragung einer Baulast wird die Bebaubarkeit des Grundstücks beschränkt. Ziel der Eintragung einer Baulast ist die Sicherung eines öffentlichen Zwecks durch die Belastung eines Grundstücks. Durch die Baulast ist die Sicherung des öffentlichen Zwecks in einem stärkeren Maße möglich als es durch eine Dienstbarkeit möglich wäre.

Inhalt der Baulast ist die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem bestimmmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Baulast wird vereinbart durch eine Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nicht der notariellen Beurkundung bedarf.

Die Einzelheiten sind in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt, lediglich die Bundesländer Bayern und Brandenburg haben die Möglichkeit der Baulast nicht in ihr Landesrecht aufgenommen und vereinbaren bei Bedarf eine Grunddienstbarkeit.

Bei Baulasten handelt es sich um Ansprüche, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, sondern durch freiwillige Erklärung des Grundstückseigentümers entstehen (z.B. Wegerechte). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

Das Baulastenverzeichnis wird bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt und kann von jedermann eingesehen werden. Es erfolgt jedoch keine Eintragung in das Grundbuch. Die Baulast wirkt auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Ist der der Baulast zugrunde liegende Zweck entfallen, kann die Baulast auf Antrag wieder gelöscht werden.

Es bestehen u.a. folgende Formen von Baulasten:

  • Vereinigungsbaulast

  • Zuwegungsbaulast

  • Abstandflächenbaulast

  • Anbaubaulast

  • Kfz-Stellplatzbaulast

  • Erschließungsbaulast

 Siehe auch 

Eigentum

Grundbuch

Grundstückskaufvertrag

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Wegerecht

BGH 08.03.2004 - II ZR 5/02 (Inanspruchnahme der Miteigentümer auf Zustimmung zu Baulast)

BVerwG 07.02.2000 - 4 C 3/00 (Baulast und Nachbarschutz)

BVerwG 14.02.1991 - 4 C 51/87 (Schaffung der Voraussetzungen einer Grundstücksteilung durch die Bestellung von Baulasten)

Büchs/Walter/Amann: Baurecht in Bayern. Kommentar; Loseblattwerk

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne u.a.: BauO NRW, Kommentar; 13. Auflage 2019

Glöckner/Henning v. Berg: Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2. Auflage 2015

Jeromin: LBauO Rh-Pf, Kommentar; 4. Auflage 2016

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 6. Auflage 2020

Lembcke: Handbuch Baukonfliktmanagement: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten; 1. Auflage 2013

Serong: Anspruch auf Bewilligung einer Baulast? Nicht nur bei inhaltsgleichen Grunddienstbarkeiten; Baurecht - BauR 2004, 433

Weisemann: Anspruch des Grundeigentümers auf Löschung der Baulast; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1997, 2857

Zimmermann: Baulasten - ein mehrschichtiges Problem in der anwaltlichen Praxis; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2000, 1033

Ulbrich: Formularbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 4. Auflage 2018