Urt. v. 31.07.2012, Az.: BVerwG 4 A 6002.11
BVerwG, 31.07.2012 - BVerwG 4 A 6002.11
In den Verwaltungsstreitsachen
BVerwG 4 A 6001.11
BVerwG 4 A 6002.11
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger zu 1 und 2 des Verfahrens BVerwG 4 A 6001.11, die Klägerin zu 3 sowie - gesamtschuldnerisch - die Kläger zu 1 und 2 des Verfahrens BVerwG 4 A 6002.11 jeweils 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3 sind nicht erstattungsfähig.
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