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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.2009, Az.: BVerwG 9 B 18.09

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.2009
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 18.09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 21.12.2006 - AZ: 6 E 1017/06
VGH Hessen - 26.11.2008 - AZ: 5 UE 291/07
nachfolgend
BVerwG - 03.06.2010 - AZ: BVerwG 9 C 3.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 30. Juni 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. November 2008 wird aufgehoben.

  2. Die Revision wird zugelassen.

  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 2 088,71 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage der Verteilung des Erschließungsaufwands auch auf gemeindegebietsfremde Grundstücke und der Möglichkeit der Heranziehung der Eigentümer solcher Grundstücke geben.

Dr. Storost
Domgörgen
Buchberger