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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.2009, Az.: BVerwG 8 B 51.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 45021
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 51.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dresden - 02.07.2008 - AZ: 4 K 2409/03

BVerwG, 29.12.2009 - BVerwG 8 B 51.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 29. Dezember 2009

durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 2. Juli 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.

  2.  

    Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  3.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die erhobene Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Der Beschwerde ist es nicht gelungen darzulegen, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden abstrakten Rechtssatz zu eben einem solchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat keinen eigenständigen Rechtssatz im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - aufgestellt. Wenn die Beschwerde meint, das angegriffene Urteil sei mit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar, so hat sie damit keine Divergenzrüge begründen können, sondern nur die Anwendung fehlerhaften Rechts. Das Verwaltungsgericht hat aber gerade keinen von der genannten Entscheidung abweichenden entscheidungstragenden Rechtssatz aufgestellt.

3

Auch der von den Klägern erhobenen Grundsatzrüge ist kein Erfolg beschieden.

4

Die Frage,

"Liegt eine reguläre Geschäftstätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 3 REAO bei der Veräußerung von Grundstücken durch eine Kapitalgesellschaft nur dann vor, wenn diese Kapitalgesellschaft sich gemäß ihrer Verfassung mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken beschäftigt oder auch dann, wenn der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken nur als Nebentätigkeit erfolgt?",

kann zu einer Fortbildung und Fortentwicklung des Rechts nicht beitragen. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die gesetzliche Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes ( § 1 Abs. 6 VermG ) nur dann widerlegt, wenn die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO aufgeführten Hilfstatsachen zur Überzeugung des Gerichts und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Die gesetzliche Vermutung der verfolgungsbedingten Entziehung (Zwangsverkauf) kann mit dem Beweis der hypothetischen Tatsache widerlegt werden, "dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre". Ein Rechtsgeschäft wäre seinem Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen, wenn der Vertragsschluss von nationalsozialistischem Verfolgungsdruck unbeeinflusst war und auf anderen Ursachen beruhte. Die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen müssen beim Vorliegen dieser hypothetischen Tatsache hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg des Vertragsschlusses entfiele. Damit muss der Ursachenzusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen sein. Eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Es reicht jeder adäquat kausale Verursachungsbeitrag, der auf einem Verfolgungsmotiv beruht, aus, um die Annahme auszuschließen, das Rechtsgeschäft wäre auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden ( Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 -BVerwGE 119, 232 ff. [BVerwG 26.11.2003 - 8 C 10.03] ). Die Frage, ob die Grundstücksverkäufe zum regulären Geschäftsbetrieb der Societätsbrauerei ... gehörten oder nicht, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte die Societätsbrauerei ... nicht vor Beginn der NS-Herrschaft mit dem Verkauf der Grundstücke begonnen, obwohl der Bebauungsplan bereits seit September 1932 in Kraft war, sondern erst das Zergliederungsanbringen zur Parzellierung des ursprünglichen Grundstücks im Juli 1934 gestellt. Der Verkauf stand auch nicht im Zusammenhang mit der Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Damit steht fest, dass bereits die Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus von vorneherein nicht ausgeschlossen ist.

5

Auch die weitere Frage,

"In welchem Verhältnis müssen die werterhöhenden und substanzerhaltenden Investitionen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Ziffer c VermG im Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstückes stehen, um einen wesentlichen Umfang im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Ziffer c VermG zu erreichen?",

wird sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn sie zeigt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht auf, sondern eine dem Einzelfall verhaftete Subsumtionsfrage. Das Verwaltungsgericht hat gerade festgestellt, ohne dass diese Feststellung mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist, dass entweder Investitionen in Höhe von weniger als 20 % des Werts des Grundstücks bzw. 23 % erbracht worden sind. Dieser Zahlenwert kann jedoch unter keinen Umständen ausreichend sein, um das Merkmal einer wesentlichen Investition im Sinne des Gesetzes zu erfüllen.

6

Auch der von den Klägern gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO greift nicht durch. Den Darlegungen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die angebliche Nichtberücksichtigung der alliierten Rückerstattungsrechtsprechung vermag keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz begründen, sondern stellt sich als eine materiellrechtliche Rüge dar, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist.

7

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, weil es kein Sachverständigengutachten zum werterhöhenden Charakter der unter Beweis gestellten baulichen Maßnahmen eingeholt hat. Es hat anhand der vorliegenden Unterlagen, der Wertermittlung aus dem Februar 1990 und dem Einheitswert des Grundstücks sowie den gerichtsbekannten Verdienstmöglichkeiten für Handwerker in der DDR-Zeit seine Überzeugung gewonnen. Eine weitere Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Auffassung zur materiellen Rechtslage nicht aufdrängen. Unabhängig davon legt die Beschwerde nicht dar, welches Ergebnis von einer Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Dr. Pagenkopf

Dr. Deiseroth

Dr. Hauser

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