Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: BVerwG 7 A 29.12
Kostentragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Erledigungserklärung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28464
Aktenzeichen: BVerwG 7 A 29.12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 161 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 28.11.2012 - BVerwG 7 A 29.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2012
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte dem nicht innerhalb der Frist des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO widersprochen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist vorliegend die Klägerin, weil die Klage aus den im Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgeführten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Es entspricht zudem der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Hauptsacheverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Höhe wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12, Rn. 18) verwiesen.

Schipper

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.