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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: BVerwG 6 B 88.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41548
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 88.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 27.01.2010 - BVerwG 6 B 88.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 27. Januar 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

  2.  

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2009 mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Bardenhewer

Büge

Dr. Graulich

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