Beschl. v. 25.07.2014, Az.: BVerwG 6 B 9.14; 6 C 36.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Schleswig-Holstein - 22.11.2013 - AZ: 2 LB 52/12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 25.07.2014 - BVerwG 6 B 9.14; 6 C 36.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. November 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, Rechtsfragen der waffenrechtlichen Mitberechtigung im Anschluss an den Waffenerwerb durch Erbfall zu klären.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
...
Neumann
Dr. Graulich
Hahn
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