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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.2010, Az.: BVerwG 8 KSt 4.10
Ansatz der Gerichtskosten im Falle von Einwendungen bzgl. des Kostenschuldners und Adressaten der Kostenforderungen bei einer Gegenvorstellung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20649
Aktenzeichen: BVerwG 8 KSt 4.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BVerwG - 23.11.2009 - AZ: BVerwG 8 B 115.09

VG Gera - 23.11.2009 - AZ: VG 6 K 384/09 Ge

BVerwG - 23.11.2009 - AZ: 248 Gs 29/10

BVerwG - 12.02.2010 - AZ: BVerwG 8 KSt 13.09

BVerwG - 29.04.2010 - AZ: BVerwG 8 B 26.10

BVerwG, 25.06.2010 - BVerwG 8 KSt 4.10

Redaktioneller Leitsatz:

Gegen die Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO nach dem Unterliegen im Anhörungsrügeverfahren gemäß § 152a VwGO können keine Einwendungen erhoben werden, die für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich sind.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 29. April 2010 - BVerwG 8 B 26.10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt bei sachgemäßer Auslegung die Änderung der Kostentragungspflicht in dem Beschluss vom 29. April 2010 (BVerwG 8 B 26.10), mit dem ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. Februar 2010 - BVerwG 8 KSt 13.09 - zurückgewiesen wurde.

2

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Einwendungen, Kostenschuldner und Adressat der Kostenforderungen könne nur der "staatsschädigende" Verursacher sein und die Kostenforderungen aus rechtsgrundlos verweigerter Herausgabe des seit 18. September 1992 zu sichernden Treuhandguthabens und treuhänderisch zu verwaltenden Restitutionsgrundvermögens habe der Beauftragte und der Herausgabepflichtige zu leisten, sind für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich. Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO auferlegt, weil sie im Anhörungsrügeverfahren gemäß § 152a VwGO unterlegen ist.

Gödel
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser

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