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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.2009, Az.: BVerwG 3 C 11.08
Anwendbarkeit des in § 4 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz (VermG) geregelten Ausschlusses der Rückübertragung wegen einer von der Natur der Sache her bestehenden Unmöglichkeit im Vermögenszuordnungsrecht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17319
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 11.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 20.06.2007 - AZ: VG 27 A 93.01

Rechtsgrundlagen:

Art. 21 Abs. 3 EV

Art. 22 Abs. 1 S. 7 EV

§ 2 Abs. 2 VZOG

§ 2 Abs. 2a VZOG

§ 11 Abs. 1 S. 3 VZOG

§ 13 Abs. 1 VZOG

§ 4 Abs. 1 S. 1 VermG

§ 5 Abs. 1 VermG

Fundstellen:

DÖV 2009, 872

DVBl 2009, 1190

LKV 2009, 413-416

BVerwG, 25.06.2009 - BVerwG 3 C 11.08

Amtlicher Leitsatz:

Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG geregelte Ausschluss der Rückübertragung wegen einer von der Natur der Sache her bestehenden Unmöglichkeit ist im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anwendbar.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, ihr das 49 m² große Flurstück 325/1 sowie eine Teilfläche von 563 m² des 795 m² großen und mit einer Kaufhalle überbauten Flurstücks 324/2 der Gemarkung Möckern zurückzuübertragen.

2

Die betroffene Teilfläche des Flurstücks 324/2 ist aus dem Altflurstück 325 hervorgegangen. Als Eigentümer war seit 1912 die Stadtgemeinde Leipzig im Grundbuch eingetragen; aus einem Nachweis vom 12. März 1952 ergibt sich, dass der Rat des Stadtkreises Leipzig mit Wirkung vom 1. April 1951 Rechtsträger wurde. Das Flurstück 325/1 ist aus dem Altflurstück 325a hervorgegangen. Ausweislich eines Auszugs aus den Flurbüchern handelte es sich seit 1938 um Straßenland der Stadt Leipzig; im Grundbuch war noch im August 1999 Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt Leipzig, eingetragen.

3

Im Dezember 1993 und im März 1994 beantragte die Klägerin die Übertragung dieser Flächen in ihr Eigentum. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen stellte im Juni 1994 den Antrag, ihr das Kaufhallengrundstück als Unternehmensvermögen nach § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes - TreuhG - zuzuordnen.

4

Mit Bescheid vom 29. Januar 2001 stellte der seinerzeit zuständige Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin fest, dass die umstrittenen und zwei weitere Flurstücke in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen seien, und lehnte zugleich den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich auf den Flurstücken 324/2 , 344/2 und 324/4 der Gemarkung Möckern die Kaufhalle befinde und die Beigeladene insoweit Nachweise des Fondsvermögens vorgelegt habe. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG sei bei dem Auseinanderfallen von Fondsinhaberschaft und Rechtsträgerschaft das Eigentum an Grund und Boden dem Fondsinhaber zuzuordnen. Der Eigentumsübergang auf die Beigeladene schließe zwar eine Restitution zugunsten der Klägerin als Alteigentümerín nicht aus. Eine Rückübertragung der beanspruchten Teilfläche des Flurstücks 324/2 komme jedoch nicht in Betracht, weil die Grundstücksgrenze dann unter der Kaufhalle verlaufen würde. Die Rückübertragung sei daher in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG - wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Restitution des Flurstücks 325/1 scheide aus, weil es funktionell der Kaufhalle zuzuordnen sei.

5

Dagegen hat die Klägerin am 15. März 2001 Klage erhoben.

6

Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2004 hat das nunmehr zuständige Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bescheid vom 29. Januar 2001 im Einvernehmen mit der Beigeladenen und der Klägerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG dahin neu gefasst, dass das Eigentum der Beigeladenen an den Flurstücken festgestellt und diese verpflichtet wird, einen Geldbetrag nach Maßgabe einer zwischen ihr und der Klägerin im Dezember 2003 geschlossenen Vereinbarung zu zahlen. Nach dieser Vereinbarung stimmt die Klägerin der Veräußerung der umstrittenen Liegenschaft durch die Beigeladene zu, während diese sich verpflichtet, der Klägerin einen Geldausgleich nach § 13 VZOG zu zahlen, falls deren Berechtigung zur Rückübertragung und das Fehlen von Ausschlussgründen bestandskräftig festgestellt wird. Im Übrigen erklären beide Beteiligten, dass der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Immobilie von der Vereinbarung nicht berührt werde.

7

Mit Urteil vom 20. Juni 2007 hat das Verwaltungsgericht die nach wie vor auf Verpflichtung zur Rückübertragung der beanspruchten Flächen gerichtete Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Ob die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages - EV - vorlägen, könne dahingestellt bleiben; ein Restitutionsanspruch der Klägerin sei jedenfalls ausgeschlossen. Zwar stehe der zu Recht festgestellte Eigentumsübergang auf die Beigeladene einer Rückübertragung an die Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG nicht entgegen. Ausgeschlossen sei die Restitution jedoch in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Regelungen des Vermögensgesetzes seien im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anwendbar, sofern nicht Besonderheiten dieses Rechtsgebiets entgegenstünden; solche Besonderheiten gebe es hier nicht. Die Ausschlussgründe in § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG seien im Wesentlichen an § 5 VermG angelehnt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere Anwendungsfälle des allgemeinen Rückgabehindernisses der Unmöglichkeit regele. Wenn aber bereits in dem vom Wiedergutmachungsgedanken beherrschten Vermögensrecht eine Rückübertragung ausgeschlossen sei, wenn sie von der Natur der Sache her nicht möglich sei, müsse dies erst recht im Vermögenszuordnungsrecht gelten, wo die Restitution vorrangig der Ausstattung von Hoheitsträgern mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Vermögensgegenständen diene. Die Rückgabe des Flurstücks 324/2 sei von der Natur der Sache her nicht möglich. Über eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit hinaus liege dieser Ausschlussgrund auch dann vor, wenn die Restitution wegen der mit ihr einhergehenden Folgen, insbesondere wegen dadurch hervorgerufener schwerwiegender Konfliktsituationen, nicht in Betracht komme. Bei Heranziehung dieses Maßstabs führe eine grundstücksübergreifende Bebauung zwar dann nicht zum Restitutionsausschluss, wenn ein Stammgrundstück feststellbar sei und eine Rückgabe daher nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten führe. Hier sei ein solches Stammgrundstück jedoch nicht feststellbar; so dass das Gebäude entlang der Grundstücksgrenze vertikal geteilt werden müsste. In solchen Fällen schließe das Gesetz die Rückübertragung aus, um absehbare, einer zügigen Wiederherstellung des Grundstücksverkehrs entgegenstehende Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden. Die Rückübertragung des Flurstücks 325/1 sei ebenfalls ausgeschlossen. Diese Fläche diene nach der übereinstimmenden Einlassung der Beteiligten als Zuwegung und bilde deshalb mit der Gesamtfläche eine untrennbare Funktionseinheit. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt die am 31. Dezember 1995 abgelaufene Restitutionsantragsfrist eingehalten habe. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, ob die rechtzeitig gestellten Anträge nur auf Vermögenszuordnung oder auch bereits auf Restitution gerichtet gewesen seien.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie unter Aufhebung des angegriffenen Urteils nur noch die Feststellung begehrt, dass sie bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2004 einen Anspruch auf Rückübertragung der umstrittenen Flächen gehabt habe.

9

Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin ihre Zuordnungsanträge im Original vorgelegt. In dem Antrag für das Flurstück 324/2 vom 28. Februar 1994 ist ein "F" für Finanzvermögen vermerkt; außerdem ist unter "Begründung des Anspruchs" das Kästchen "auf Finanzvermögen" angekreuzt, während das Kreuz bei dem Kästchen "auf Restitution" gelöscht worden ist. Demgegenüber ist in dem Antrag vom 23. November 1993, der unter anderem das Altflurstück 325a und damit das spätere Flurstück 325/1 erfasst, ein "R" für Restitutionsanspruch eingetragen. Unter dem 3. März 2000 wiederholte die Klägerin ihren Antrag. Nunmehr bezeichnete sie ihr Begehren in dem auf beide Flurstücke gerichteten Antragsformular insgesamt mit "R" für Restitutionsanspruch.

10

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor: Der allgemeine Restitutionsausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG sei im Vermögenszuordnungsrecht nicht entsprechend anwendbar. Soweit § 11 VZOG Restitutionsausschlussgründe enthalte, seien diese funktionell lediglich den jeweiligen Ausschlussgründen des § 5 VermG vergleichbar. Zwar konkretisiere diese Vorschrift in Form von Regelbeispielen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG enthaltenen Ausschlusstatbestand "der von der Natur der Sache her nicht möglichen Restitution". Die Ausschlussgründe des § 5 VermG seien jedoch ebenso wenig wie die des § 11 VZOG als Fälle der naturgesetzlichen oder der rechtlichen Unmöglichkeit anzusehen, sondern setzten eine Änderung der Nutzungsart nach Entziehung des Grundstücks voraus. Außerdem habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Restitutionsansprüche im Vermögenszuordnungsgesetz den Besonderheiten im Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander Rechnung tragen wollen. Deshalb seien die dortigen Ausschlussgründe denen in § 5 VermG nur teilweise nachgebildet und wichen in einigen Punkten sogar deutlich davon ab. So habe der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 VZOG auf die Verwendung des Wortes "insbesondere" verzichtet, durch das in § 5 VermG der Bezug zum allgemeinen Rückübertragungsausschluss des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG hergestellt werde. Gegen eine entsprechende Anwendung dieser Norm spreche auch der zeitliche Ablauf. Obwohl das Vermögenszuordnungsgesetz Jahre nach dem Vermögensgesetz in Kraft getreten sei, habe man keine Notwendigkeit gesehen, eine vergleichbare Regelung in das Gesetz aufzunehmen.

11

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil. Ebenso hält der Vertreter des Bundesinteresses § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG auch im Vermögenszuordnungsrecht für anwendbar.

II

12

Die Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil lässt im Ergebnis keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen; das Verwaltungsgericht hat die Klage auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zu Recht abgewiesen.

13

1.

Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellte Verpflichtungsantrag war allerdings schon deswegen abweisungsreif, weil er sich durch den auf der Grundlage einer gütlichen Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG erlassenen Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2004 in der Hauptsache erledigt hatte. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hat die Klägerin ihr Begehren mit der Revision auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht einer solchen Anpassung des Klageantrages an eine inzwischen veränderte Sachlage nicht entgegen, weil der Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen einer gleichbleibenden Beurteilungsgrundlage von dem bisherigen Verpflichtungsantrag umfasst wird (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <102 f.> = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7 S. 18 m.w.N.). Das für das Feststellungsbegehren notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus dem im Falle des Obsiegens bestehenden Ausgleichsanspruch nach § 13 Abs. 2 VZOG.

14

2.

Die Klägerin hatte jedoch keinen Anspruch auf Rückübertragung der umstrittenen Flächen, so dass auch ihr Fortsetzungsfeststellungsantrag ohne Erfolg bleiben muss. Hinsichtlich der begehrten Teilfläche des Flurstücks 324/2 scheitert ihr Begehren bereits daran, dass sie die Restitution nicht rechtzeitig beantragt hat (a). Soweit sie das Flurstück 325/1 beansprucht hat, haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht dessen Rückgabe wegen seiner funktionalen Zuordnung zu dem mit der Kaufhalle überbauten Gesamtgrundstück zutreffend als ausgeschlossen beurteilt (b).

15

a)

Nach den von der Klägerin erstmalig im Revisionsverfahren vorgelegten Unterlagen hat sie innerhalb der für Restitutionsbegehren nach § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 der Antragsfristverordnung vom 14. Juni 1994 (BGBl. I S. 1265) bis zum 31. Dezember 1995 laufenden Frist hinsichtlich des Flurstücks 324/2 lediglich die Zuordnung als Finanzvermögen beantragt. Erst in ihrem Wiederholungsantrag vom 3. März 2000, der beide beanspruchte Flächen betrifft, hat sie sich auch insoweit auf einen Restitutionsanspruch berufen. Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Feststellungen im Revisionsverfahren zu treffen, weil der Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Antragsformulare unstreitig ist.

16

Ein bis zum 31. Dezember 1995 gestellter Antrag auf Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen ist jedoch nicht geeignet, die Frist für ein auf denselben Vermögensgegenstand gerichtetes Restitutionsbegehren zu wahren (Beschluss vom 12. Juli 2007 - BVerwG 3 B 127.06 - Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 5); denn die öffentlich-rechtliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV knüpft an einen anderen Sachverhalt an als die an der Zweckbestimmung zu bestimmten Stichtagen orientierte Zuordnung des Verwaltungs- und Finanzvermögens. Während die Zuordnungsregeln die funktionsgerechte Aufteilung des volkseigenen Vermögens zum Ziel haben, ist die öffentlich-rechtliche Restitution darauf ausgerichtet, unrechtmäßige Vermögensverschiebungen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem 8. Mai 1945 rückgängig zu machen und insoweit gegebenenfalls auch die nach den Zuordnungsregeln vorgenommene Vermögensverteilung zu korrigieren. Der unterschiedliche Charakter der Ansprüche schlägt sich auch in voneinander abweichenden Verfahrensregelungen nieder. Während über die Zuordnung von Vermögenswerten von Amts wegen entschieden werden darf, wenn ein öffentliches Interesse besteht (vgl. § 1 Abs. 6 VZOG), setzt die Restitution immer einen Antrag voraus; das Rückübertragungsbegehren unterliegt ausnahmslos der Disposition des Berechtigten. Die hier in Rede stehende besondere Frist für Restitutionsanträge trägt dem Umstand Rechnung, dass die Belastung mit solchen Ansprüchen wegen der damit einhergehenden Verfügungsbeschränkungen (vgl. § 12 VZOG) die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Vermögenswerts beeinträchtigt, so dass im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Ländern ein Bedürfnis besteht, sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen (Beschluss vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 - Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 unter Berufung auf das zu der Parallelvorschrift des § 30a VermG ergangene Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39). Gerade dieses Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert aber auch, dass die bei Fristablauf vorliegenden Anträge erkennen lassen, ob sie ausschließlich eine an der Zweckbestimmung der Vermögenswerte ausgerichtete Zuordnung zum Gegenstand haben oder daneben auch oder sogar nur darauf abzielen, einen unrechtmäßigen Vermögensentzug rückgängig zu machen. Aus diesem Grund hilft es der Klägerin auch nicht weiter, dass sie ihr ursprüngliches Zuordnungsbegehren im Jahre 2000 auf einen Restitutionsantrag umgestellt hat.

17

Da es sich bei der Antragsfrist für ein Restitutionsbegehren um eine Ausschlussfrist handelt (Beschluss vom 13. Juli 2002 a.a.O.), war ein etwa bestehender Anspruch der Klägerin auf teilweise Rückübertragung des Flurstücks 324/2 mit Fristablauf erloschen, so dass sich die Frage nach dem Bestehen eines Rückübertragungsausschlussgrundes ebenso wenig stellt wie die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob der zu restituierende Vermögensgegenstand wegen zwischenzeitlicher Flurstückszergliederung und -verschmelzungen überhaupt noch vorhanden war. Vorsorglich weist der Senat aber darauf hin, dass die Vorstellung der Beigeladenen, § 2 Abs. 2 und Abs. 2a VZOG finde, soweit es um die Aufteilung von Grundstücken und Abtrennung von Teilflächen gehe, in öffentlichen Restitutionsverfahren keine Anwendung, im Gesetz keine Grundlage hat. Die Verfahrensvorschriften des § 2 VZOG gelten für alle in Betracht kommenden Ansprüche nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. Insbesondere unterscheidet § 2 Abs. 2 VZOG, der das Verfahren regelt, wenn es um die Zuordnung von Grundstücken geht, nicht zwischen den Fällen eines gesetzlichen Eigentumsübergangs und der Erfüllung von Eigentumsverschaffungsansprüchen.

18

b)

Beantwortet werden muss die Frage nach dem Bestehen eines Restitutionsausschlussgrundes aber, soweit die Klägerin die Rückübertragung des Flurstücks 325/1 begehrt; denn insoweit war ihr zweifelsfrei auf Restitution gerichteter Antrag rechtzeitig. Die Rückübertragung dieser Fläche konnte die Klägerin jedoch ebenfalls nicht verlangen; denn die Restitution war in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, weil sie von der Natur der Sache her nicht möglich war.

19

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser im Vermögensrecht geregelte allgemeine Rückübertragungsausschlussgrund auf das Vermögenszuordnungsrecht übertragbar. Die Ausgestaltung des Restitutionsanspruchs der öffentlichen Körperschaften im Vermögenszuordnungsgesetz orientiert sich wegen seiner Nähe zum Restitutionsanspruch des einzelnen Bürgers an den Wertungen des Vermögensgesetzes (BTDrucks 12/5553 S. 169). Diese Verwandtschaft erlaubt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine analoge Anwendung der vermögensrechtlichen Vorschriften, sofern nicht Besonderheiten des Vermögenszuordnungsrechts entgegenstehen (grundlegend Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <158> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10 S. 29 f. sowie Beschluss vom 3. Juni 1996 - BVerwG 3 B 21.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 9). Solche Besonderheiten gibt es im Hinblick auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG angeordneten allgemeinen Rückübertragungsausschluss nicht, so dass auch im Vermögenszuordnungsrecht die Restitution eines Vermögenswertes ausscheidet, wenn sie von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist.

20

Ausgangspunkt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG getroffenen Regelung ist der Rechtsgrundsatz, dass eine unmögliche Leistung nicht gefordert werden kann (impossibilium nulla obligatio <Dig. 50, 17, 185 - Celsus>, zitiert nach Liebs, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, 3. Aufl., I 22). Diese die gesamte Rechtsordnung erfassende Rechtsregel gilt naturgemäß auch im Vermögenszuordnungsrecht. Im Vermögensrecht wird dieser allgemeingültige Anspruchsausschluss mit dem Begriff der Unmöglichkeit "von der Natur der Sache her" allerdings über die tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit hinaus auf die Fälle erstreckt, in denen eine Restitution wegen der mit ihr einhergehenden Folgen vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann (grundlegend Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2; stRspr). Dieser Begriff stammt aus Nr. 3a der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag - BGBl. II 889, 1237); er dient dort der zusammenfassenden Charakterisierung der später in § 5 Abs. 1 VermG aufgenommenen besonderen Rückgabeausschlussgründe. Mit der Einfügung dieses Begriffes in das Vermögensgesetz wollte der Gesetzgeber erreichen, dass eine Rückgabe generell nicht stattfindet, wenn dies im Hinblick auf die dadurch eintretenden Folgen, insbesondere wegen dadurch hervorgerufener schwerwiegender Konfliktsituationen, unvernünftig wäre; denn damit würde ein sozial verträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist (vgl. Abs. 2 der Einleitung der Gemeinsamen Erklärung a.a.O.), von vornherein verfehlt. Diese Zielsetzung und die ihr zugrunde liegende Wertung gelten selbstverständlich auch für die öffentliche Restitution nach dem Vermögenszuordnungsrecht, so dass sich dort die analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG geradezu aufdrängt.

21

Aus der Einführung besonderer Restitutionsausschlussgründe in das Vermögenszuordnungsgesetz ergibt sich nichts anderes. Mit den in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VZOG getroffenen Regelungen wollte der Gesetzgeber mit Blick auf die parallelen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VermG verhindern, dass eine unbedingte Durchsetzung von Restitutionsansprüchen zur Zerschlagung von Vermögenswerten führt, die sachlich und volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre (BTDrucks 12/5553 a.a.O.). Dass er sich dabei auf die teilweise Nachbildung der speziellen vermögensrechtlichen Restitutionsausschlussgründe beschränkt hat, die den allgemeinen Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG in Form von Regelbeispielen ergänzen und in bestimmten Fällen die Unmöglichkeit der Restitution gesetzlich fingieren (BTDrucks 11/7831 S. 7), jedoch darauf verzichtet hat, diesen Grundtatbestand auch im Vermögenszuordnungsgesetz ausdrücklich aufzuführen, kann nicht ernstlich dahin gedeutet werden, dass der Grundtatbestand dort nicht gelten solle. Ausgehend von der erklärten Grundvorstellung, sich bei der Ausgestaltung des Restitutionsanspruchs der öffentlichen Körperschaften an den Wertungen des Vermögensgesetzes zu orientieren, bestand ein besonderes Regelungsbedürfnis nur im Bereich der speziellen Rückgabeausschlussgründe. Bei diesen war erforderlich, im Einzelnen den Besonderheiten des Vermögenszuordnungsrechts Rechnung zu tragen. Diese Notwendigkeit bestand für den im Restitutionsrecht umfassend geltenden allgemeinen Grundtatbestand der Unmöglichkeit nicht.

22

Vor diesem Hintergrund ist es nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - in § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 VermG bewusst auf das Wort "insbesondere" verzichtet hat, um im Vermögenszuordnungsrecht den Rückgriff auf den allgemeinen Rückgabeausschlussgrund der Unmöglichkeit von der Natur der Sache her zu verhindern. Es liegt näher, die unterschiedlichen Formulierungen auf rein sprachliche Gründe zurückzuführen; denn anders als § 5 VermG, der an den allgemeinen Ausschlusstatbestand des § 4 VermG anschließt, geht den speziellen Rückübertragungsgründen des § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG in Satz 2 eine Bestimmung voraus, die Gegenteiliges regelt, indem sie einen Rückgabeausschluss allein aufgrund einer Umwandlung nach § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes verneint.

23

Es lässt auch keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Flurstück 325/1 die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes der Unmöglichkeit von der Natur der Sache her als erfüllt angesehen hat. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz dient die unbebaute Fläche als Zuwegung und bildet daher mit dem mit der Kaufhalle überbauten Grundstück eine untrennbare Funktionseinheit. Das Flurstück 325/1 teilt daher notwendigerweise das Schicksal der benachbarten Fläche, durch deren bestimmungsgemäße Nutzung es geprägt wird. Eine Rückübertragung kam daher vernünftigerweise nicht in Betracht.

24

Damit scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Erlösauskehr nach § 13 Abs. 2 VZOG aus, der voraussetzt, dass der Rückübertragungsanspruch erst infolge einer erlaubten Maßnahme oder einer Veräußerung untergegangen ist. Eine andere Frage ist, ob die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 VZOG einen finanziellen Ausgleich für das Flurstück 325/1 verlangen kann. Dies ist zwar nicht Gegenstand des Streitverfahrens; dennoch weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es naheliegt, die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Funktionseinheit, die zum Untergang eines öffentlichen Restitutionsanspruchs führt, hinsichtlich eines finanziellen Ausgleichs ebenso zu behandeln wie im Falle der Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG, also dann für ausgleichswürdig zu erachten, wenn diese Einbeziehung nach dem 29. September 1990 stattgefunden hat. Dies kann hier - jedenfalls im Hinblick auf die festgestellte Nutzung des Flurstücks als Zuwegung - nach dem Akteninhalt und den vorgelegten Fotos nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Kley
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Buchheister

Verkündet am 25. Juni 2009

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