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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.2009, Az.: BVerwG 10 B 61.08
Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17406
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 61.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 29.07.2008 - AZ: 15 A 2803/06.A

BVerwG, 25.06.2009 - BVerwG 10 B 61.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2008 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die allein auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Die Beschwerde beanstandet, der Kläger habe nach dem Ablauf der Berufungsverhandlung nicht erkennen können, dass das Berufungsgericht durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von ihm geschilderten Verfolgungsschicksals darauf stütze, dass er den Namen seiner Kontaktperson nicht gleich zu Beginn seiner Befragung erwähnt habe. Er habe den maßgeblichen Sachverhalt zu Beginn der Befragung dargestellt und der Name der Frau, den er durchgängig im ganzen Verfahren immer wieder angegeben habe, sei für die geschilderte Verfolgung nicht von maßgeblicher Bedeutung. Es sei für ihn überraschend, dass ihm diese Beweiswürdigung erstmals im Urteil entgegen gehalten werde.

3

Mit diesem Vorbringen wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht schlüssig dargelegt. Grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; stRspr).

4

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - [...] m.w.N.).

5

Die Rüge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann hier schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es an der erforderlichen Darlegung dessen fehlt, was auf den vermissten Hinweis des Berufungsgerichts noch vorgetragen worden wäre. Des Weiteren hätte es eines eingehenden Vorbringens zum Vorliegen einer für die Beteiligten unerwarteten Wende des Rechtsstreits bedurft, weil schon das der Berufungsentscheidung vorausgehende Urteil des Verwaltungsgerichts und der Bescheid des Bundesamtes die Angaben des Klägers zu seinen Verfolgungsgründen für unglaubhaft erachtet haben. Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Hinweispflichten verletzt hat. Es hat in der angefochtenen Entscheidung die fehlende Glaubhaftigkeit des vom Kläger geschilderten Sachvortrags u.a. darauf gestützt, dass dieser die für sein Verfolgungsschicksal entscheidende Funktion der Frau Z. als Kontaktperson der Guerilla in der Berufungsverhandlung - wie aus der Niederschrift ersichtlich - erst auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts offenbart hat. Diese tatrichterliche Wertung im Rahmen der Beweiswürdigung knüpft an dem Inhalt der Aussage des Klägers und nicht an einer Lücke oder einem Widerspruch in seinem Sachvortrag an, dem das Gericht durch einen entsprechenden Hinweis oder durch weitere Befragung hätte nachgehen können.

6

Die Beschwerde wendet sich letztlich im Gewande der Gehörsrüge gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann
Richter
Prof. Dr. Kraft

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