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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: BVerwG 20 F 6.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44999
Aktenzeichen: BVerwG 20 F 6.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Saarland - 15.05.2009 - AZ: 8 F 432/08

BVerwG, 24.09.2009 - BVerwG 20 F 6.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO

am 24. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Das Zwischenverfahren wird eingestellt.

  2.  

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2009 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

  3.  

    Die Kosten des gesamten Zwischenverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden; denn der Kläger war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt (BGH, Urteile vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f., [BGH 19.02.2002 - VI ZR 394/00] vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - NJW 1993, 1654 f. [BGH 08.02.1993 - II ZR 62/92] und vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - MDR 1958, 319 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 246 Rn. 2b; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 246 Rn. 9; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Februar 1983 - 10 S 1178/80 - NJW 1984, 195 f.).

2

Nachdem das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Klägers, dessen Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortbesteht, ist als Erklärung der - noch unbekannten - Erben wirksam. Die Vorentscheidung ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen doch noch über den Streitstoff zu entscheiden. Der vorliegende Fall betraf die Berechtigung der Zurückhaltung von zahlreichen unterschiedlichen Schriftstücken. Der Senat hatte eine erste Sperrerklärung des Beigeladenen mit Beschluss vom 26. Mai 2008 (BVerwG 20 F 45.07) für rechtswidrig erachtet, weil ohne nähere Differenzierung der gesamte Akteninhalt gesperrt worden war. Mit der nunmehr streitgegenständlichen Sperrerklärung hat der Beigeladene eine differenzierte Entscheidung getroffen, in der bezogen auf jede einzelne Seite der umfangreichen Akte eine vollständige oder teilweise Freigabe oder eine Sperre ausgesprochen und begründet worden ist. Ob und inwieweit diese Sperrerklärung voraussichtlich rechtmäßig gewesen ist, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, sondern bedürfte einer in die Einzelheiten gehenden Prüfung. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung das Gericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Bei einer solchen Lage entspricht es vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 und vom 28. Juni 1991 - BVerwG 1 C 15.89 - RdE 1992, 114).

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Bardenhewer

Dr. Bumke

Buchheister

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