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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.2013, Az.: BVerwG 6 A 6.13
Verweisung eines Rechsstreits an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42063
Aktenzeichen: BVerwG 6 A 6.13
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 24.07.2013 - BVerwG 6 A 6.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.

Gründe

1

Das vom Kläger angerufene Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die anhängig gemachte Klage sachlich nicht zuständig. In welchen Fällen das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist in § 50 Abs. 1 VwGO geregelt. Klagen in Prüfungsangelegenheiten der hier streitigen Art gehören dazu nicht. Daher war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht München zu verweisen.

2

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Neumann

Prof. Dr. Hecker

Büge

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