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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: BVerwG 2 B 35.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44993
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 35.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Lüneburg - 03.05.2004 - AZ: 1 A 390/00

OVG Niedersachsen - 22.07.2008 - AZ: 5 LA 231/08

OVG Niedersachsen - 13.01.2009 - AZ: 5 LB 312/08

nachgehend:

BVerwG - 24.02.2011 - AZ: BVerwG 2 C 50.09

BVerwG, 23.09.2009 - BVerwG 2 B 35.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 23. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister

und Dr. Maidowski

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten werden zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revisionen sind nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Dienstherr den Folgen einer verfassungswidrigen Einstellungsteilzeit durch Rücknahme der Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung Rechnung zu tragen hat.

Herbert

Dr. Burmeister

Dr. Maidowski

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