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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.2010, Az.: BVerwG 10 B 32.09

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.2010
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 32.09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 41541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 09.06.2009 - AZ: A 11 S 477/09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

...

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 2009 wird aufgehoben.

    Die Revision wird zugelassen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.