Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.2010, Az.: BVerwG 10 B 30.09

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.2010
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 30.09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 41540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden- Württemberg - 09.06.2009 - AZ: A 11 S 982/06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

...

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 2009 wird aufgehoben.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 2009 wird aufgehoben.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.