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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.2015, Az.: BVerwG 10 B 67.14
Klärungsbedürftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Kammerbeitrages auf die im jeweiligen Wirtschaftsplan angesetzten Änderungen der finanziellen Verhältnisse
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16030
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 67.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 23.09.2014 - AZ: OVG 6 A 11345/13

Rechtsgrundlage:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

BVerwG, 23.04.2015 - BVerwG 10 B 67.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. September 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 842,56 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rechtsstreit kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Frage geben, ob die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Kammerbeitrages nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG auf die im jeweiligen Wirtschaftsplan angesetzten bzw. anzusetzenden Änderungen der finanziellen Verhältnisse beschränkt ist oder ob auch der unveränderte Bestand an Rücklagen im Rahmen einer Anfechtungsklage durch das Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist und noch im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend dargelegt.

2

2. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Häußler

Hoock

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