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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.2015, Az.: BVerwG 2 B 2.15
Entgegenstehen des Rechtsstaats- und das Demokratieprinzips dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber; Erlass dieser Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34549
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 2.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B2B2.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Minden - 08.05.2014 - AZ: 4 K 96/14

OVG Nordrhein-Westfalen - 27.10.2014 - AZ: 3 A 1217/14

nachgehend:

BVerwG - 15.12.2016 - AZ: 2 C 31.15

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG

§ 63 Abs. 1 S. GKG

BVerwG, 22.12.2015 - BVerwG 2 B 2.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber auch dann entgegenstehen, wenn diese Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Günther

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