Beschl. v. 22.12.2009, Az.: BVerwG 5 B 8.09
Verfahrensgang:
vorgehend:
Bayerischer VGH - 26.11.2008 - AZ: 12 BV 08.757
Bayerischer VGH - 26.11.2008 - AZ: 12 BV 08.675
BVerwG, 22.12.2009 - BVerwG 5 B 8.09
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. November 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Auslegung des § 89e SGB VIII geben.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Dr. Störmer
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