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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.2009, Az.: BVerwG 5 B 8.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44990
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 8.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

Bayerischer VGH - 26.11.2008 - AZ: 12 BV 08.757

Bayerischer VGH - 26.11.2008 - AZ: 12 BV 08.675

BVerwG, 22.12.2009 - BVerwG 5 B 8.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 22. Dezember 2009

durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. November 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Auslegung des § 89e SGB VIII geben.

Hund

Prof. Dr. Berlit

Dr. Störmer

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