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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.2009, Az.: BVerwG 2 B 85.09
Disziplinarische Höchststrafe bei Entwendung und Weiterveräußerung von weiter verwendbaren Postwertzeichen durch einen Postbeamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22794
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 85.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 21.09.2009 - BVerwG 2 B 85.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2009 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Beklagte steht als Posthauptsekretär im Dienst der Klägerin. Er ist im Bereich der Deutschen Post AG eingesetzt und entwendete bei ihr mehrere Gegenstände. Durch rechtskräftigen Strafbefehl wurde er deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt.

2

Der von der Klägerin erhobenen Klage auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Berufung unter Beschränkung auf die Gegenstände, die der Beklagte in einer Liste als "entnommen" ausgewiesen hat, zurückgewiesen. Der Beklagte habe eingeräumt, im Eigentum der Deutschen Post AG stehende Gegenstände im Wert von 2 365,10 EUR sich zugeeignet und für 5 505,10 EUR veräußert zu haben. Allein schon der Nennwert der geknickten, indes weiter als Porto verwendbaren und im Amtsgewahrsam des Beklagten befindlichen Briefmarken in Höhe von 200 EUR führe dazu, dass die Geringwertigkeitsschwelle überschritten worden sei.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

4

Der Beklagte hält für klärungsbedürftig,

ob das Dienstvergehen tatsächlich derart schwer wiegt, dass es die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme erfordert.

5

Hierbei sei insbesondere von Bedeutung, dass nicht auf den Nennwert der entwendeten Sachen hätte abgestellt werden dürfen, weil sie hätten entsorgt werden sollen. Dies gelte auch für die Postwertzeichen, die ebenfalls dem offiziellen Gebrauch entzogen gewesen seien und hätten entsorgt werden müssen bzw. sollen. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit liege deshalb vor, so dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sei.

6

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

7

Die Beschwerde macht den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zwar geltend, lässt aber nicht erkennen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestehen soll. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in einem Angriff gegen die Würdigung des Berufungsgerichts und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme im konkreten Einzelfall (§ 13 Abs. 1 BDG). Derartiges Vorbringen genügt zur Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit nicht, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass diese eine höchstrichterlich bislang ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das Beschwerdevorbringen lässt eine solche Frage nicht ansatzweise erkennen. Ungeachtet dessen setzt sich die Beschwerde nicht mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, bereits die Zueignung der Frankaturware, bei der es sich um weiter verwendbare Postwertzeichen gehandelt habe, indiziere wegen der Verletzung des Amtsgewahrsams die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme, von der angesichts des Nennwerts der Briefmarken von 200 EUR nicht wegen des Milderungsgrunds der Geringwertigkeit abgesehen werden könne. Die dem zugrundeliegende Tatsachenfeststellung, die Frankaturware habe sich im persönlichen Postfach des Beklagten und somit nicht im Kellerraum des Dienstgebäudes mit zu entsorgendem Altpapier gefunden, ist vom Beklagten nicht angegriffen worden, so dass sein Vorbringen ins Leere geht, es habe sich um zu entsorgende und somit wertlose Gegenstände gehandelt, bei denen mangels Erhaltungsinteresses kein amtliches Anvertrautsein vorliege (Urteil vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 65.96 - [...] Rn. 23 = DokBerB 1998, 147 und Beschluss vom 8. Februar 2007 - BVerwG 2 B 9.07 - [...] Rn. 8).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 BDG.

Herbert
Dr. Burmeister
Dr. Maidowski

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