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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2012, Az.: BVerwG 7 VR 7.12
Erforderlichkeit des Erlasses einer Zwischenentscheidung (sogenannter "Hängebeschluss") i.R.e. Interessenabwägung hinsichtlich der verbleibenden Maßnahme Baufeldräumung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22276
Aktenzeichen: BVerwG 7 VR 7.12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

Art. 19 Abs. 4 GG

Fundstelle:

DVBl 2012, 3

BVerwG, 20.08.2012 - BVerwG 7 VR 7.12

Redaktioneller Leitsatz:

Der Erlass einer Zwischenentscheidung (sogenannter "Hängebeschluss") kommt nur in Betracht, wenn andernfalls bis zur abschließenden gerichtlichen Eilentscheidung unter Vorwegnahme der Hauptsache und Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vollendete nachteilige Tatsachen geschaffen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der W. vom 23. April 2012 bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sogenannter "Hängebeschluss") hat keinen Erfolg.

2

Ob eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, weil zu befürchten ist, dass bis zur abschließenden gerichtlichen Eilentscheidung unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vollendete Tatsachen geschaffen werden, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln.

3

Gegenstand dieser Interessenabwägung ist nur noch die Maßnahme Baufeldräumung. Die Antragsgegnerin hat erklärt, von einer Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bis zum Ablauf des 8. November 2012, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag abzusehen. Davon ausdrücklich ausgenommen, sind die Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen, die Errichtung der Vorsetze (rückverankerten Spundwand) Köhlbrand und die Baufeldräumung. Hinsichtlich der Maßnahmen am Altenbrucher Bogen, die auf der Grundlage einer bestandskräftigen vorläufigen Anordnung nach § 14 Abs. 2 WaStrG vom 11. Mai 2010 begonnen worden sind und unmittelbar vor dem Abschluss stehen, haben die Antragsteller klargestellt, dass sie den Erlass einer Zwischenentscheidung für entbehrlich halten. Im Hinblick auf die Vorsetze Köhlbrand scheidet die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schon deshalb aus, weil diese Maßnahme nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses der W. vom 23. April 2012 für die sogenannte Bundesstrecke, sondern des Planfeststellungsbeschlusses der Behörde für ... der beigeladenen F. vom 23. April 2012 für die sogenannte Delegationsstrecke ist.

4

Die Interessenabwägung hinsichtlich der verbleibenden Maßnahme Baufeldräumung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Ausweislich des von der Antragsgegnerin als Anlage AG 3 zur Schutzschrift vom 6. Juli 2012 übermittelten Maßnahmeblatts umfasst die Maßnahme Baufeldräumung (Munitions- und Wrackbeseitigung) die Entfernung von Wracks und Störkörpern aus dem Bereich der geplanten Fahrrinnenanpassung. Zu diesem Zweck sollen bereichsweise kleinteilige Flächen mit Hilfe von Baggern und Bergerohr oder per Taucher mit Spühlrohr geöffnet und vermutete (Munitions-)Funde geborgen werden. Geortete Wrackteile sollen mit Hilfe von Schwimmbaggern o.ä. freigelegt und beseitigt werden. Die Maßnahme ist im Gesamtverlauf der Elbe, schwerpunktmäßig im Hinblick auf Munitionsverdacht im Einfahrtsbereich des Nord-Ostsee-Kanals, in Wedel und im Bereich der Schwarztonnensander Nebenelbe vorgesehen.

5

Wie sich aus dem Maßnahmenblatt weiter ergibt, können nachteilige Wirkungen auf Umweltschutzgüter ausgeschlossen werden, weil die Maßnahmen in einer großen Tiefe erfolgen, die nicht als Fortpflanzungsbereich oder Nahrungshabitat in Betracht kommt. Etwaige Trübungserscheinungen seien nur kleinräumig und kurzfristig und würden angesichts der starken Strömungsverhältnisse, des engen Zeitfensters, in dem Untersuchungen unter Wasser innerhalb und am Rande der Fahrrinne durchgeführt werden könnten, und der generellen Tideabhängigkeit von natürlichen Einflüssen überlagert.

6

Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben weder dargelegt, dass durch die vorgezogene Baufeldräumung ein effektiver Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss wegen Vorwegnahme der Hauptsache vereitelt wird, noch haben sie dargetan, dass von dieser Maßnahme (dauerhafte) nachteilige Auswirkungen auf Umweltgüter ausgehen. Bei dieser Sachlage ist der Erlass der begehrten Zwischenentscheidung nicht geboten.

Dr. Nolte

Krauß

Schipper

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