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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.2015, Az.: BVerwG 3 B 37.15
Rückübertragung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an eine Gemeinde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22370
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 37.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 04.09.2014 - AZ: VG 29 K 124.14

Rechtsgrundlagen:

Art. 21 Abs. 3 EV

Art. 22 Abs. 1 S. 7 EV

BVerwG, 20.07.2015 - BVerwG 3 B 37.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt.

Gründe

1

Die klagende ... GmbH wendet sich gegen die auf Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages - EV - gestützte Rückübertragung dreier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an die beigeladene Gemeinde (Beigeladene zu 1). Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; denn es sei nicht belegt, dass die Beigeladene zu 1 oder ihre Rechtsvorgängerin die Grundstücke dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, weil nicht feststellbar sei, dass es sich bei den Grundstücken vor ihrer Überführung in Volkseigentum um kommunales Eigentum gehandelt habe.

2

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von ihr nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

3

1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Feststellung und Würdigung der unmittelbar vor Überführung der Grundstücke in Volkseigentum bestehenden Eigentümerlage aktenwidrige Tatsachen angenommen oder entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen und dadurch den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, ist nicht berechtigt. Aktenwidrigkeit setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus. Einen solchen Widerspruch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenso wenig ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass maßgeblicher Akteninhalt außer Acht gelassen wurde.

4

Die Beschwerdeführerin verweist zum einen auf ein - als Anlage NZB 1 beigefügtes - Grundbuchbestandsblatt, das "als Blatt 9/10 der GA" dem Verwaltungsgericht vor Abfassung des Urteils vorgelegen habe. Ein solches Dokument findet sich jedoch weder an der bezeichneten Stelle der Gerichtsakte noch sonst in den vorliegenden Akten. Davon abgesehen belegt die Anlage NZB 1 keineswegs, dass die Gemeinde unmittelbar vor Überführung der Grundstücke in Volkseigentum als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Sie belegt vielmehr, dass die drei Grundstücke im Jahre 1985 von den Blättern ..., ... und ... dem Bestandsblatt ... zugeschrieben wurden, das als Eigentümer der dort aufgeführten Grundstücke zunächst die Gemeinde aufwies und nach deren Streichung den Vermerk "1955: Eigentum des Volkes; Rechtsträger: Rat der Gemeinde" trägt. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass sich aus den genannten vormaligen Bestandsblättern das Eigentum der Gemeinde entnehmen lässt, was im Übrigen auch nicht der Fall ist (vgl. Bl. 12, 16 und 19 der Behördenakte).

5

Weshalb der von der Beschwerde als Anlage NZB 3 vorgelegte Grundbuchauszug zu Blatt "Nr. ..." (richtig: ...) offensichtlich die Alteigentümerstellung der Gemeinde belegen sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die maßgeblichen Flurstücke ..., ... und ... sind gerade nicht bei der Eigentümerin "Gemeinde G." aufgeführt, sondern unter "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Der Rat der Gemeinde G.". Als Grundlage der Eintragung am 18. Januar 1957 wird angegeben: "Auf Ersuchen der Abt. Finanzen - Verwaltung des staatlichen Eigentums und Rechtsträgernachweis vom 10. August 1956 -". Auf eine Eigentümerstellung der Gemeinde vor der Eintragung am 18. Januar 1957 kann daraus nicht geschlossen werden.

6

Aus den dargelegten Gründen ist auch nicht erkennbar, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Grundbuch belege nicht das Alteigentum der Gemeinde, auf der von der Beschwerdeführerin - allerdings nur beiläufig - geltend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG beruht.

7

2. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, es sei angesichts des in der DDR verfassungsrechtlich verankerten "einheitlichen sozialistischen Bildungssystems" und der "gelebten Rechtswirklichkeit in der DDR" "undenkbar", dass "zum maßgeblichen Zeitpunkt der hier festgestellten Eintragung im Grundbuch im Jahre 1956" noch Schulen in kirchlicher Trägerschaft gewesen seien. Dabei lässt sie offen, welchen konkreten Verfahrensmangel eine solche Annahme des Verwaltungsgerichts begründen soll. Soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes durch eine gegen die Denkgesetze oder das Willkürverbot verstoßende Sachverhaltswürdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2014 - 8 PKH 2.13 - Rn. 8 f.) geltend machen sollte, fehlt es ferner an einer hinreichend substantiierten Darlegung. Außerdem geht die Rüge an den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Gericht hat es nicht als möglich angesehen, dass die Schulen in der hier in Rede stehenden Gemeinde im Jahre 1956 noch in kirchlicher Trägerschaft waren. Die Ausführungen im angegriffenen Urteil zur Frage einer kommunalen oder kirchlichen Schulträgerschaft in S.-G. und T. betreffen den Zeitraum vom 19. Jahrhundert bis zum frühen 20. Jahrhundert. Dabei geht es um die Frage, ob sich feststellen lässt, dass die Schulen in dieser Zeit in die alleinige Trägerschaft der Gemeinden gelangt sind und ob für diesen Fall auch das der Schulfinanzierung dienende Grundvermögen auf die Gemeinden übergegangen ist, was belegen könnte, dass die Beschwerdeführerin (Gemeinde) vor der Begründung von Volkseigentum Eigentümerin der Grundstücke geworden war. Diese Frage wird vom Verwaltungsgericht unter eingehender Würdigung der Entwicklung des Schulrechts im genannten Zeitraum verneint.

8

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Kley

Liebler

Dr. Wysk

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