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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.2009, Az.: BVerwG 1 B 19.08
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44982
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 19.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 28.05.2008 - AZ: 13 S 936/08

BVerwG, 19.06.2009 - BVerwG 1 B 19.08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 19. Juni 2009

durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Mai 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit einer Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist.

3

Über die außerdem geltend gemachte Verfahrensrüge braucht daher nicht entschieden zu werden.

Eckertz-Höfer

Beck

Prof. Dr. Kraft

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