Beschl. v. 18.12.2014, Az.: BVerwG 5 B 22.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 20.02.2014 - AZ: VGH 12 S 494/12
BVerwG, 18.12.2014 - BVerwG 5 B 22.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Begriff der Leistungen über Tag und Nacht im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch Inobhutnahmen erfasst.
Vormeier
Dr. Fleuß
Dr. Störmer
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