Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.2011, Az.: BVerwG 2 C 45.09
Urt. v. 18.08.2011, Az.: BVerwG 2 C 45.09
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands
Hinweis:
Streitwertbeschluss zu
BVerwG - 28.07.2011 - AZ: BVerwG 2 C 45.09
BVerwG, 18.08.2011 - BVerwG 2 C 45.09
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
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