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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.2011, Az.: BVerwG 6 C 14.10
Rücknahme einer Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14868
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 14.10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 155 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 18.04.2011 - BVerwG 6 C 14.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21,67 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. April 2011 die Revision zurückgenommen. Deshalb ist das Revisionsverfahren einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Neumann
Dr. Graulich
Dr. Bier

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