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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: BVerwG 1 B 3.10
Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Fall einer nicht verallgemeinerungsfähigen Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12524
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 3.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 04.11.2009 - AZ: 11 S 654/09

Rechtsgrundlage:

Art. 8 EMRK

BVerwG, 18.03.2010 - BVerwG 1 B 3.10

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hierzu entwickelten Kriterien.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2010
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde hält mit Blick auf Art. 8 EMRK für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob eine Ausweisung und Trennung von der Familie und dem Land, in das man sich über 10 Jahre sozial integriert hat, verhältnismäßig ist, wenn die angelastete Suchtproblematik aufgrund der Verweigerung einer Therapie im Strafvollzug nicht angegangen werden konnte und damit zugleich die Motivation zur Bearbeitung des Aggressionspotenzials aufgegeben wurde."

3

Insoweit fehlt es indes an jeglicher Darlegung, inwiefern es sich hierbei um eine Frage handelt, die sich losgelöst von den sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten des Falles in verallgemeinerungsfähiger, grundsätzlicher Weise beantworten lässt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass es bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der vom Gerichtshof hierzu entwickelten Kriterien bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - [...] Rn. 28 m.w.N.; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

4

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Fricke

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